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§ 12 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Schutzrechte

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LMG – Übernahme von Daten durch Archive
(zu § 10 MRRG)

(1) In den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 3 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Daten und Hinweise, die dem Archiv übergeben werden, dürfen dort nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.

(2) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung nach § 11 Abs. 3 kann die Meldebehörde die Daten und Hinweise dem zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 11 Abs. 3 Satz 2 gewährleistet bleibt. Für die Nutzung der Daten und Hinweise bei den Archiven gilt § 11 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Nach Ablauf von 55 Jahren nach Wegzug oder Tod des Einwohners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LMG,MV - Landesmeldegesetz/§§ 7 - 12, Abschnitt II - Schutzrechte/