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§ 30 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Abschnitt – Sonderregelung bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 HmbSÜGG – Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle

Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSÜGG,HH - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz/§§ 24 - 31, Fünfter Abschnitt - Sonderregelung bei Sicherheitsüberprüfungen für nichtöffentliche Stellen/
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