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§ 2 Art29VerfG
Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: Art29VerfG,BE
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 2 Art29VerfG

Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/Art29VerfG,BE - G zu Art. 29 der Verfassung/