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§ 3 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 UntAG – Mitglieder und Vorsitz

(1) Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die verschiedenen Fraktionen angehören sollen, sowie die übrigen Mitglieder des Ausschusses und deren stellvertretende Mitglieder.

(2) Der Untersuchungsausschuss besteht in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Abgeordnetenhaus nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Dabei werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss. Eine Erhöhung der in Absatz 2 bestimmten Mitgliederzahl ist nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. Für Parlamentarische Gruppen und fraktionslose Mitglieder des Abgeordnetenhauses gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin über ihre Beteiligung an Ausschüssen entsprechend.

(4) Die stellvertretenden Mitglieder sollen an allen Sitzungen teilnehmen, sofern der Untersuchungsausschuss nicht etwas anderes beschließt. Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes tritt ein stellvertretendes Mitglied der betreffenden Fraktion an seine Stelle. Die die ordentlichen Mitglieder betreffenden Pflichten dieses Gesetzes gelten entsprechend für ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(5) Die oder der Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren und ist dabei an den Einsetzungsbeschluss des Abgeordnetenhauses und an die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses im Rahmen der Rechtsordnung gebunden.

(6) Das Abgeordnetenhaus kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden abwählen. § 4 bleibt hiervon unberührt. Der Antrag auf Abwahl kann nur von einer Fraktion oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses gestellt werden. Die Abstimmung über den Abwahlantrag kann frühestens nach Ablauf des Tages erfolgen, der auf den Tag des Eingangs des Antrags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten folgt. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist abgewählt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses dem Antrag zustimmen.

(7) Wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende abgewählt oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so bleibt das Recht ihrer oder seiner Fraktion auf den Vorsitz unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/