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§ 5 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 UntAG – Beschlussfassung

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.

(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen vornehmen. In diesem Fall unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein abgelehnter Antrag darf nicht erneut zur Diskussion gestellt werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder widerspricht. Satz 2 gilt nicht bei wesentlicher Änderung der dem Antrag zugrundeliegenden Tatsachen.

(4) Der Ausschuss soll die Anträge beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin oder beim Landgericht Berlin I nach § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 19 Absatz 2, den §§ 23, 28 und § 29 Absatz 6 stellen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies verlangt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/
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