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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005)
§ 20 HHG2004/05 – Stellenabbau (1)
(1) Von den im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen und Stellen sind im Jahr 2004 insgesamt 2.000 Stellen abzubauen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den bereits für 2004 ausgewiesenen 274 kw-Vermerken und Einsparvorgaben im Wert von 126 Stellen weitere 1.600 Planstellen und Stellen bis zum 30. September 2004 wie folgt einzusparen sind:
Epl. | Geschäftsbereich | Anzahl 2004 |
---|---|---|
01 | Landtag | 0 |
02 | Landesrechnungshof | 0 |
03 | Staatskanzlei | 10 |
04 | Innenministerium | 450 |
05 | Finanzministerium | 135 |
05/12 | FM/Betrieb für Bau und Liegenschaften | 62 |
06 | Wirtschaftsministerium | 93 |
07 | Bildungsministerium | 275 |
07 | darunter Hochschulen incl. Medizinische Fakultäten, Institut für Ostseeforschung und Studienkollegs | 225 |
08 | Landwirtschaftsministerium | 92 |
09 | Justizministerium | 218 |
10 | Sozialministerium | 53 |
13 | Umweltministerium | 58 |
15 | Arbeitsministerium | 6 |
Noch nicht zugeordnete Einsparvorgaben | 148 | |
Summe | 1600 |
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die ressortbezogen ausgewiesenen zusätzlichen kw-Vermerke auf einzelne Kapitel umzusetzen, wenn entsprechende personalplanerische Umsetzungskonzepte vorliegen.
(3) Mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags können die Einsparungen auf andere Geschäftsbereiche übertragen werden. Die Zuordnung der in Absatz 1 noch nicht spezifizierten 148 kw-Vermerke ist mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags zulässig.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Termin für den Vollzug der Abbauverpflichtungen hinauszuschieben, wenn ein Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992, zuletzt geändert durch Änderungs-TV Nr. 5 vom 31. Januar 2003, abgeschlossen wird.
(5) Soweit aus zwingenden hochschulrechtlichen Gründen eine Realisierung der 225 kw-Vermerke im Hochschulbereich einschließlich der Medizinischen Fakultäten zum 30. September 2004 ausgeschlossen ist, sind sie zum rechtlich frühest möglichen Zeitpunkt zu vollziehen.
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)
"Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. a) Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
b) Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen."
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HHG2004/05,MV - HaushaltsG 2004/2005/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=305865,21