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§ 24 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HmbKHG – Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten

(1) Auf Antrag werden gefördert

  1. 1.
    Anlaufkosten und Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen,
  2. 2.
    Kosten von Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken,

die im Zusammenhang mit förderungsfähigen Investitionen nach § 21 stehen, wenn ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre. Es sind nur die den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechenden Kosten zu berücksichtigen.

(2) Eine Betriebsgefährdung im Sinne des Absatzes 1 liegt nur vor, soweit die genannten Kosten nicht in zumutbarer Weise aus den Mitteln des Krankenhausträgers finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses beeinträchtigt wäre.

(3) Die Absicht, Leistungen nach Absatz 1 in Anspruch zu nehmen, ist spätestens mit dem Antrag auf Fördermittel für Investitionen nach § 21 mitzuteilen und zu begründen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKHG,HH - Hamburgisches Krankenhausgesetz/§§ 19 - 29, Vierter Abschnitt - Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge/
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