NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 1 AGVwGO
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGVwGO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGVwGO – Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2021 durch § 1 i.V.m. Nummer 14 der Anlage zu § 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88). Zur weiteren Anwendung s. § 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75, 88).

(1) Im Land Berlin bestehen als Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als gemeinsames Fachobergericht beider Länder und das Verwaltungsgericht Berlin.

(2) Zuständig für die Aufsicht über die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und für ihre Verwaltungsangelegenheiten ist die Senatorin oder der Senator für Justiz.

(3) Für das gemeinsame Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wird das Verfahren zur Bestimmung der Zahl der Senate staatsvertraglich geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Berlin bestimmt die Zahl der Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin. Hierfür können Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.

Zu § 1: Geändert durch G vom 10. 9. 2004 (GVBl. S. 380).


Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AZG
Gliederungs-Nr.: 2001-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung
(Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)

In der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2023 (GVBl. S. 350)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
1.  
Gliederung und Aufgaben der Berliner Verwaltung  
  
Einheit der Berliner Verwaltung 1
Gliederung der Berliner Verwaltung 2
Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen 3
Zuständigkeitsverteilung 4
Geschäftsbereiche der Senatsverwaltungen 4a
Durchführung bundesrechtlich geregelter Aufgaben 5
Allgemeine Verwaltungsvorschriften 6
Politische Zielvereinbarungen und fachliche Zielvereinbarungen 6a
Durchführung der Bezirksaufgaben 7
Fachaufsicht 8
Übertragung von Aufgaben auf das Landesverwaltungsamt; Übertragung von Personalangelegenheiten auf das Landesamt und andere Behörden 8a
Verarbeitung personenbezogener Daten 8b
  
2.  
Bezirksaufsicht; Eingriffsrecht  
  
Grundsätze der Bezirksaufsicht 9
Informationsrecht 10
Aufhebungsrecht 11
Anweisungsrecht 12
Ersatzbeschlussfassungsrecht, Ersatzvornahme 13
Eingriffsrecht 13a
  
3.  
Rat der Bürgermeister  
  
Aufgaben 14
Mitglieder 15
Fachausschüsse 15a
Teilnahme der Mitglieder des Senats und ihrer Beauftragten 16
Zusammenwirken mit Senat und Abgeordnetenhaus 16a
Einberufung 17
Vorlagen 18
Verfahren 19
  
4.  
Vertretung Berlins  
  
Staatsrechtliche Vertretung; Verwaltungsvereinbarungen 20
Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses, der Hauptverwaltung und des Rechnungshofes 21
Übertragung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht 22
Abgabe von Verpflichtungserklärungen 23
Laufende Geschäfte 24
Rechtsgeschäftliche Vertretung in Angelegenheiten der Bezirksverwaltungen 25
  
5.  
Widerspruchsverfahren  
  
Zulässigkeit des Widerspruchs 26
Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheides 27
  
6.  
Landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts  
  
Staatsaufsicht 28
Rechtsgeschäftliche Vertretung 29
Widerspruchsverfahren 30
  
7.  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Ortssatzungen 31
Wahrnehmung von Aufgaben weggefallener Reichs- oder preußischer Behörden 32
Einschränkungen des Anwendungsbereichs 33
Widerspruchsbeirat nach dem SGB IX und SGB XII 34
Ausführungsvorschriften 35
In-Kraft-Treten 36
  
Anlage  
  
Allgemeiner Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) Anlage

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