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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/FSchVO,BE - Feiertagsschutz-V/
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§ 2 FSchVO
Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Landesrecht Berlin
§ 2 FSchVO
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten. Dieses Verbot gilt nicht
- 1.für Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall zugelassen sind;
- 2.für unaufschiebbare Arbeiten im Bereich des Post- und Fernmeldewesens, des Eisenbahnverkehrs, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des öffentlichen und privaten Personenverkehrs, des Güterfernverkehrs und der Versorgungsbetriebe;
- 3.für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind;
- 4.für Selbstbedienungswaschsalons sowie für Floh-, Trödel- und ähnliche Märkte.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/FSchVO,BE - Feiertagsschutz-V/
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