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§ 8 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Schutzrechte

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LMG – Rechte des Betroffenen
(zu § 7 MRRG)

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche

  1. 1.
    Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),
  2. 2.
    Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 21 Abs. 1),
  3. 3.
    (aufgehoben),
  4. 4.
    Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),
  5. 5.
    Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 34 Abs. 2 Satz 3),
  6. 6.
    Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2 Satz 3, § 34 Abs. 5 und 7, § 35 Abs. 1 bis 3).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LMG,MV - Landesmeldegesetz/§§ 7 - 12, Abschnitt II - Schutzrechte/
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