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§ 8 LMG – Rechte des Betroffenen
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LMG,MV - Landesmeldegesetz/§§ 7 - 12, Abschnitt II - Schutzrechte/
Dokument
§ 8 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt II – Schutzrechte
§ 8 LMG – Rechte des Betroffenen
(zu § 7 MRRG)
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
- 1.Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),
- 2.Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§ 21 Abs. 1),
- 3.(aufgehoben),
- 4.Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),
- 5.Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 34 Abs. 2 Satz 3),
- 6.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LMG,MV - Landesmeldegesetz/§§ 7 - 12, Abschnitt II - Schutzrechte/
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