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Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsschutz-Verordnung - FSchVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: FSchVO
Gliederungs-Nr.: 1131-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 FSchVO

Die in dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615) benannten allgemeinen Feiertage, Gedenk- und Trauertage, die Feiertage, die von den Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden, der Tag vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) sowie die Sonntage sind, soweit über die Zeitdauer des Schutzes nichts anderes bestimmt ist, in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr nach Maßgabe der folgenden Vorschriften geschützt.




§ 2 FSchVO

An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten. Dieses Verbot gilt nicht

  1. 1.
    für Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall zugelassen sind;
  2. 2.
    für unaufschiebbare Arbeiten im Bereich des Post- und Fernmeldewesens, des Eisenbahnverkehrs, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des öffentlichen und privaten Personenverkehrs, des Güterfernverkehrs und der Versorgungsbetriebe;
  3. 3.
    für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind;
  4. 4.
    für Selbstbedienungswaschsalons sowie für Floh-, Trödel- und ähnliche Märkte.




§ 3 FSchVO

An Sonntagen, an allgemeinen Feiertagen mit religiösem Anlass, an Feiertagen, die von den Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden, und am Tag vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) sind alle über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Veranstaltungen und Handlungen verboten, durch die der Gottesdienst oder andere religiöse Feiern in Kirchen, Moscheen, Synagogen und den entsprechenden Baulichkeiten anderer Religionsgesellschaften unmittelbar gestört werden.




§ 4 FSchVO

Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag sind in der Zeit von 4.00 bis 21.00 Uhr über die Vorschriften der §§ 2 und 3 hinaus verboten:

  1. 1.
    öffentliche Sportveranstaltungen, sofern diese mit Unterhaltungsmusik oder anderen Unterhaltungsprogrammen verbunden sind;
  2. 2.
    in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art;
  3. 3.
    öffentliche Tanzveranstaltungen;
  4. 4.
    alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, sofern durch sie die den einzelnen Tagen entsprechende besondere Feiertagsruhe unmittelbar gestört wird.




§ 5 FSchVO

Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 2, 3 und 4 vorgesehenen Verboten und Beschränkungen zulassen.




§ 6 FSchVO

Ordnungswidrig im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage handelt, wer ohne Ausnahmezulassung nach § 5 vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 2 an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen eine öffentlich bemerkbare Arbeit vornimmt;
  2. 2.
    entgegen § 3 an Sonntagen, an allgemeinen Feiertagen mit religiösem Anlass, an Feiertagen, die von den Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden, oder am Tag vor dem Weihnachtsfest (Heiligabend) eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Veranstaltung durchführt oder eine entsprechende Handlung vornimmt, durch die der Gottesdienst oder eine andere religiöse Feier in Kirchen, Moscheen, Synagogen und den entsprechenden Baulichkeiten anderer Religionsgesellschaften unmittelbar gestört wird;
  3. 3.
    entgegen § 4 an den dort genannten Tagen in der Zeit von 4.00 bis 21.00 Uhr eine öffentliche Veranstaltung durchführt oder eine musikalische Darbietung vornimmt.




§ 7 FSchVO

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich tritt die Feiertagsschutzverordnung vom 29. November 1954 (GVBl. S. 643, 784), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1995 (GVBl. S. 386), außer Kraft.

(2) Ausnahmezulassungen nach § 9 der Feiertagsschutzverordnung vom 29. November 1954 (GVBl. S. 643, 784), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1995 (GVBl. S. 386), gelten in ihrem bisherigen Umfang als Ausnahmezulassungen nach § 5 dieser Verordnung fort.