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§ 1 HmbPSchG
Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPSchG
Gliederungs-Nr.: 2120-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbPSchG – Ziel und Schutzzweck des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen in öffentlichen Einrichtungen.

(2) Weitergehende Rauchverbote auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPSchG,HH - Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz/
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