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§ 5 GerStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukGAG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 GerStrukGAG – Zahl der Spruchkörper

Die Zahl der Kammern und Senate der Gerichte bestimmen die Präsidenten und Direktoren für das ihrer Dienstaufsicht unterstehende Gericht. Im Dienstaufsichtswege können ihnen hierfür Weisungen erteilt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GerStrukGAG,MV - Gerichtsstrukturgesetz-Ausführungsgesetz/§§ 2 - 8, Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften/
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