Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 11 SÜG M-V
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SÜG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 SÜG M-V – Datenerhebung

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Der Betroffenen sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten grundsätzlich bei dem Betroffenen und, falls es darüber hinaus erforderlich ist, bei der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder der in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Person entgegen, können andere geeignete Personen oder Stellen befragt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/SÜG M-V,MV - Sicherheitsüberprüfungsgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.