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Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Dritter Abschnitt – Bauprodukte
§ 20 HBauO – Verwendbarkeitsnachweise
(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 20a bis 20c) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn
- 1.
es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
- 2.
das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 81a Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder
- 3.
eine Verordnung nach § 81 Absatz 4a es vorsieht.
(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,
- 1.
das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
- 2.
das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.
(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 81a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO,HH - Hamburgische Bauordnung/§§ 12 - 52, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/§§ 19b - 23a, Dritter Abschnitt - Bauprodukte/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=1540888,21