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Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Vierter Abschnitt – Wände, Decken, Dächer
§ 29 HBauO – Decken
(1) Decken müssen als tragende und Raum abschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lange standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen
- 1.in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hoch Feuer hemmend,
- 3.in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 Feuer hemmend
sein.
Satz 2 gilt
- 1.für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume zulässig sind; § 27 Absatz 4 bleibt unberührt,
- 2.nicht für Balkone.
(2) Im Kellergeschoss müssen Decken
- 1.in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
- 2.in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Feuer hemmend
sein. Decken müssen feuerbeständig sein
- 1.unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2.zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.
(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2.
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen,
- 3.
im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO,HH - Hamburgische Bauordnung/§§ 12 - 52, Dritter Teil - Bauliche Anlagen/§§ 24 - 30, Vierter Abschnitt - Wände, Decken, Dächer/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=1540888,35
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