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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO,HH - Hamburgische Bauordnung/§§ 58 - 79, Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren/§§ 59 - 73, Zweiter Abschnitt - Vorsorgende Überwachung/
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§ 73 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg
Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Zweiter Abschnitt – Vorsorgende Überwachung
§ 73 HBauO – Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
(2) Der Vorbescheid gilt zwei Jahre.
(3) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 können auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie können auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Ist die Frist des Absatzes 1 bereits zwei Mal verlängert worden, ist eine weitere Verlängerung nicht möglich.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO,HH - Hamburgische Bauordnung/§§ 58 - 79, Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren/§§ 59 - 73, Zweiter Abschnitt - Vorsorgende Überwachung/
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