Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 73 HBauO
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Zweiter Abschnitt – Vorsorgende Überwachung

Titel: Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HBauO
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 HBauO – Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.

(2) Der Vorbescheid gilt zwei Jahre.

(3) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 können auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie können auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Ist die Frist des Absatzes 1 bereits zwei Mal verlängert worden, ist eine weitere Verlängerung nicht möglich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HBauO,HH - Hamburgische Bauordnung/§§ 58 - 79, Fünfter Teil - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren/§§ 59 - 73, Zweiter Abschnitt - Vorsorgende Überwachung/