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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VwVfGBln,BE - Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz/
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§ 4 VwVfGBln
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Landesrecht Berlin
§ 4 VwVfGBln – Örtliche Zuständigkeit und Datenverarbeitung im Einwohnerwesen
In Angelegenheiten nach Nummer 3 Absatz 17 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, soweit die Bezirke dafür zuständig sind, und in Angelegenheiten nach Nummer 21 Buchstabe k und den Nummern 22a und 22b Absatz 1 und 2 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes ist der Bezirk zuständig, bei dem ein Antrag gestellt wird oder der Anlass für die Amtshandlung entstanden ist.
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