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§ 5 HmbPSchG
Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz - HmbPSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPSchG
Gliederungs-Nr.: 2120-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbPSchG – Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    in einem Rauchverbotsbereich nach § 2 raucht,

  2. 2.

    der Hinweispflicht nach § 3 nicht nachkommt,

  3. 3.

    entgegen § 2 Absätze 3 und 4 in einem Verbotsbereich Personen unter 18 Jahren den Zutritt nicht verwehrt,

  4. 4.

    als Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen ihrer oder seiner Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 keine Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. 1.

    im Fall von Absatz 1 Nummer 1 mit einer gebührenfreien Verwarnung oder mit einer Geldbuße von 20 Euro bis 200 Euro und

  2. 2.

    im Fall von Absatz 1 Nummern 2 bis 4 mit einer Geldbuße von 50 bis 500 Euro geahndet werden.

Zu § 5: Geändert durch G vom 15. 12. 2009 (HmbGVBl. S. 506) und 19. 6. 2012 (HmbGVBl. S. 264).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbPSchG,HH - Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz/
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