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§ 13 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 EigG – Kassenwirtschaft, Aufnahme von Darlehn

(1) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet.

(2) Bei einem dringenden Bedarf der Landeshauptkasse ist der Eigenbetrieb verpflichtet, auf Anforderung vorübergehend nicht benötigte Kassenbestände zur Verfügung zu stellen, wenn es für ihn zumutbar ist. Die Rückzahlungstermine werden im Voraus unter Berücksichtigung der Interessen des Eigenbetriebs festgelegt.

(3) Darlehn, die nach dem Finanzplan zur Deckung von Ausgaben vorgesehen sind, und vorübergehende Kassenkredite darf der Eigenbetrieb im Rahmen der Höchstbeträge des Haushaltsgesetzes nach Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen in der benötigten Höhe aufnehmen. Ist es für den Eigenbetrieb oder das Land Berlin vorteilhaft, so sollen solche Darlehn über den Haushalt aufgenommen und zu den gleichen Bedingungen an den Eigenbetrieb weitergegeben werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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