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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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§ 28 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
§ 28 EigG – Nichtgeltung einzelner Vorschriften
Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einen Eigenbetrieb insoweit nicht, als für ihn in allgemeinen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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