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§ 28 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: EigG
Gliederungs-Nr.: 27-3
Normtyp: Gesetz

§ 28 EigG – Nichtgeltung einzelner Vorschriften

Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einen Eigenbetrieb insoweit nicht, als für ihn in allgemeinen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/EigG,BE - EigenbetriebeG/
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