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§ 3 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HG 2008/2009,MV
Gliederungs-Nr.: 630-25
Normtyp: Gesetz

§ 3 HG 2008/2009 – Betragsgrenze nach § 37 Abs. 2 Buchstabe a und § 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 2 Buchstabe a der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 1.500.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 3.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 1.500.000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HG 2008/2009,MV - Haushaltsgesetz 2008/2009/