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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/JVKostG Bln,BE - Justizverwaltungskostengesetz/
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§ 5 JVKostG Bln
Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Landesrecht Berlin
§ 5 JVKostG Bln
In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben
- 1.
- 2.
die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 12 Absatz 2 des Berliner Hinterlegungsgesetzes vom 11. April 2011 (GVBl. S. 106) in der jeweils geltenden Fassung oder bei der Vornahme von Geschäften nach § 13 des Berliner Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
- 3.
Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.
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