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§ 5 JVKostG Bln
Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Landesrecht Berlin
Titel: Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JVKostG Bln
Gliederungs-Nr.: 342-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 JVKostG Bln

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben

  1. 1.
  2. 2.

    die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 12 Absatz 2 des Berliner Hinterlegungsgesetzes vom 11. April 2011 (GVBl. S. 106) in der jeweils geltenden Fassung oder bei der Vornahme von Geschäften nach § 13 des Berliner Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,

  3. 3.

    Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/JVKostG Bln,BE - Justizverwaltungskostengesetz/
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