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§ 125 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht

Elfter Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

§ 125 SGB IV – Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs

Neugefasst durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).

(1) 1Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen. 2Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.

(2) 1Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. 2Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.

Zu § 125: Vgl. RdSchr. vom 28.03.2024.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB IV - Sozialgesetzbuch, Viertes Buch/§§ 114 - 135, Elfter Abschnitt - Übergangsvorschriften/
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