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§ 48 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Finanzierung

Titel: Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KVLG 1989
Gliederungs-Nr.: 8252-3
Normtyp: Gesetz

§ 48 KVLG 1989 – Tragung der Beiträge durch Dritte

(1) 1Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen die Beiträge nach § 42 Abs. 1 für die versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen. 2Haben mehrere landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig für denselben mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zu tragen, darf der Beitrag insgesamt den höchsten Beitrag, den einer der Unternehmer nach § 42 Abs. 1 zu zahlen hat, nicht übersteigen. 3Die landwirtschaftliche Krankenkasse verteilt die Beitragsteile.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl I S. 1520) und 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3853).

(2) Der zuständige Leistungsträger trägt die nach § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 oder § 46 während des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder von Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu zahlenden Beiträge.

Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(3) 1Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne von § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. 2Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 14. 6. 2007 (BGBl I S. 1066). Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 43 Absatz 1 sowie die Beiträge nach § 40 Absatz 5a.

Absatz 4 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133, 2462, 2015 S. 1211).

(5) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag nach § 39 Abs. 4.

Absatz 5 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).

(6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung gilt § 249b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 6 angefügt durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388).

(7) 1Die Krankenkasse ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 2In den Fällen des Absatzes 4 ist das Bundesamt für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

Absatz 7 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

Zu § 48: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. B.II.8, Tit. B.III.8, RdSchr. 04 j Tit. C.1.2, RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KVLG 1989 - Zweites Landwirte-Krankenversicherungsgesetz/§§ 37 - 55, Sechster Abschnitt - Finanzierung/