Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 17 KVLG 1989
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft

Titel: Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KVLG 1989
Gliederungs-Nr.: 8252-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 KVLG 1989 – Träger der Krankenversicherung

1Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse. 3Die Vorschriften des Dritten und Vierten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftliche Krankenkasse keine Anwendung.

Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl I S. 91); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 17. Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KVLG 1989 - Zweites Landwirte-Krankenversicherungsgesetz/§§ 17 - 33, Vierter Abschnitt - Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.