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§ 91 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Aufnahme einer Erwerbstätigkeit → Erster Unterabschnitt – Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 91 SGB III – Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(1) 1Für den Eingliederungszuschuss ist zu berücksichtigen

  1. 1.

    das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht überschreitet, sowie

  2. 2.

    der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

2Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.

(2) 1Der Eingliederungszuschuss wird zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. 2Die monatlichen Festbeträge werden vermindert, wenn sich das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt verringert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 29 - 135, Drittes Kapitel - Aktive Arbeitsförderung/§§ 88 - 94, Fünfter Abschnitt - Aufnahme einer Erwerbstätigkeit/§§ 88 - 92, Erster Unterabschnitt - Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung/