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§ 172 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Beiträge → Dritter Titel – Verteilung der Beitragslast

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 172 SGB VI – Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

Überschrift geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) 1Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

  1. 1.

    des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,

  2. 2.

    des Bezugs einer Versorgung,

  3. 3.

    des Erreichens der Regelaltersgrenze oder

  4. 4.

    einer Beitragserstattung,

tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(3) 1Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).

Zu § 172: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.4.1, RdSchr. 04 j Tit. C.1.3.2, RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 153 - 227, Viertes Kapitel - Finanzierung/§§ 157 - 212b, Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren/§§ 157 - 189, Erster Unterabschnitt - Beiträge/§§ 168 - 172a, Dritter Titel - Verteilung der Beitragslast/