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Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
§ 13 HmbBNatSchAG – Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz
(zu § 38 Absatz 1 BNatSchG)
(1) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz wird zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 BNatSchG erstellt. Sie dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der biologischen Vielfalt in Hamburg.
(2) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz enthält insbesondere
- 1.
die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier-und Pflanzenarten, einschließlich der Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
- 2.
Aussagen über die Bestandssituation und die Entwicklung der unter Nummer 1 genannten Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope sowie über die wesentlichen Gefährdungsursachen,
- 3.
Festlegungen von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen sowie von Maßnahmen zu deren Verwirklichung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBNatSchAG,HH - Hamburgisches Bundesnaturschutzausführungsgesetz/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3963755,14
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