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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Kapitel 9 – Eigentumsbindung, Befreiungen
§ 68 BNatSchG – Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich (1) (2) (3) (4)
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
(BGBl. 2010 I S. 450)
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Schleswig-Holstein auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) |
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Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
(BGBl. 2010 I S. 1621)
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 68 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) |
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Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
(BGBl. 2011 I S. 93)
Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) |
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Hinweis auf Aufhebung von Landesrecht, das von Bundesrecht abwich
(BGBl. 2016 I S. 1656)
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Schleswig-Holstein auf Aufhebung von Landesrecht mitgeteilt, das von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abwich:
Bundesrecht, von dem abgewichen wurde | Abweichendes Landesrecht |
Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 68 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist |
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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz/§§ 65 - 68, Kapitel 9 - Eigentumsbindung, Befreiungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3810431,69