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Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 SGG – Unabhängige, besondere Verwaltungsgerichte

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

Satz 2 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302).




§ 2 SGG – Einrichtung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in den Ländern Sozialgerichte und Landessozialgerichte, im Bund das Bundessozialgericht errichtet.




§ 3 SGG – Besetzung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt.




§ 4 SGG – Einrichtung und Besetzung von Geschäftsstellen

1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. 2Das Nähere bestimmen für das Bundessozialgericht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die Sozialgerichte und Landessozialgerichte die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).




§ 5 SGG – Zu leistende Rechts- und Amtshilfe

(1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(2) 1Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechtshilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. 2Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden einer Kammer durchzuführen. 3Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts vorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amtsgericht um die Vornahme der Rechtshilfe ersuchen.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: 164 und 166




§ 6 SGG – Geltung von Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes

1Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechend:

  1. 1.

    1Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter im Voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruchkörpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und regelt die Vertretung für den Fall der Verhinderung. 2Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.

  2. 2.

    Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte führen die Berufsrichter.

Zu § 6: Vgl. Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. 9. 1972 (BGBl I S. 1821), zuletzt geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).




§ 7 SGG – Sozialgerichte als Landesgerichte

(1) 1Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. 2Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. 3Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. 4Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, dass außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.

(2) Mehrere Länder können gemeinsame Sozialgerichte errichten oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

(3) Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder wird die Abgrenzung der Gerichtsbezirke geändert, so kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die bei dem aufgehobenen Gericht oder bei dem von der Änderung in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht rechtshängigen Streitsachen auf ein anderes Sozialgericht übergehen.




§ 8 SGG – Zuständigkeit der Sozialgerichte

Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen steht.




§ 9 SGG – Besetzung der Sozialgerichte

(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern.

(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).




§ 10 SGG – Kammern der Sozialgerichte

(1) 1Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. 2Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau können eigene Kammern gebildet werden.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(2) 1Für Streitigkeiten auf Grund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden. 2Zu diesen Streitigkeiten gehören auch

  1. 1.

    Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die streitgegenständlichen Regelungen der Richtlinien die vertragsärztliche Versorgung betreffen,

  2. 2.

    Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Regelungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde liegen, und

  3. 3.

    Klagen aufgrund von Verträgen nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung sowie Klagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a und 117 bis 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der Vergütung nach § 120 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Verträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es um die Bereinigung der Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geht.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. 2Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.




§ 11 SGG – Ernennung der Berufsrichter auf Lebenszeit

(1) Die Berufsrichter werden nach Maßgabe des Landesrechts nach Beratung mit einem für den Bezirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuss auf Lebenszeit ernannt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) 1Der Ausschuss ist von der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu errichten. 2Ihm sollen in angemessenem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber, der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen sowie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 2 geändert durch G vom 24. 7. 1986 (BGBl I S. 1110), 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 17. 8. 2001 (a. a. O.) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(3) Bei den Sozialgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landessozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.

Absatz 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).




§ 12 SGG – Besetzung der Kammern der Sozialgerichte

(1) 1Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. 2Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(2) 1In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. 2Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144), 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(3) 1In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. 2In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. 3Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen und dem Kreis der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch in angemessener Zahl beteiligt werden.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

Absatz 5 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302). Satz 1 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836), bisheriger Satz 2 wurde Wortlaut des Absatz 5. Absatz 5 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).




§ 13 SGG – Berufung der ehrenamtlichen Richter

Neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(1) 1Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Grund von Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. 2Die zuständige Stelle kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festzulegen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 2Wird eine einheitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden Amtsperiode.

(3) 1Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. 2Erneute Berufung ist zulässig. 3Bei vorübergehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zuständige Stelle weitere ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen.

(4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je besonders festzusetzen.

Absatz 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Versicherungszweige Rücksicht zu nehmen.

Absatz 5 geändert durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten zu berufen.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).




§ 14 SGG – Vorschlagslisten (1)  (2)

Neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(1) 1Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. 2Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. 3Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) 1Für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem Sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen von den Stellen aufgestellt, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig sind oder denen nach Maßgabe des Landesrechts deren Aufgaben übertragen worden sind. 2Die Vorschlagslisten für die Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, die Menschen mit Behinderungen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. 3Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

Absatz 3 Satz 1 und 2 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836); bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 4. Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(1) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht *

(BGBl. 2009 I S. 463, 600)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535)
  1. a)

    § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW. S. 412) in der Fassung vom 28. Oktober 2008

  2. b)

    (GV. NRW. S. 646)

  3. c)
  4. d)

    1. Januar 2007

* Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2017 I S. 3903)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf Aufhebung von Landesrecht mitgeteilt, das von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abwich:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Aufgehobene(s) Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Aufgehoben durch Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  4. d)

    Fundstelle

  5. e)

    Tag des Inkrafttretens der Aufhebung

§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535)
  1. a)

    § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1953

  2. b)

    GV. NRW. S. 412

  3. c)

    Artikel 2 Nummer 29 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010

  4. d)

    GV. NRW. S. 30

  5. e)

    1. Januar 2011

(2) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2017 I S. 3902)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535)
  1. a)
  2. b)

    GV. NRW. S. 30

  3. c)
  4. d)

    1. Januar 2011




§ 15 SGG

(weggefallen)




§ 16 SGG – Persönliche Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters

(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) (weggefallen)

(3) 1Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Versicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder Rente aus eigener Versicherung bezieht. 2Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt.

Absatz 3 Satz 2 gestrichen durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.

(4) 1Ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber können sein

  1. 1.

    Personen, die regelmäßig mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, so begründet die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeitgebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;

  2. 2.

    bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind;

  3. 3.

    Beamte und Angestellte des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde;

  4. 4.

    Personen, denen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist, oder Angestellte, die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig werden, sowie leitende Angestellte;

  5. 5.

    Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

2Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer in einem Zeitraum bis zu einem Jahr vor seiner Berufung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Berufung weder eine Rente aus eigener Versicherung bezieht noch Versicherter ist, es sei denn, er steht oder stand in einem Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5.

Absatz 4 Nummer 3 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Nummer 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (a. a. O.), geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Nummer 5 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesentliche Teile der Bevölkerung in der Seeschifffahrt beschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auch befahrene Schifffahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter (Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind.

(6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.




§ 17 SGG – Ausschluss vom Amt des ehrenamtlichen Richters

(1) 1Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

  1. 1.

    wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,

  2. 2.

    wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

  3. 3.

    wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.

2Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gestrichen durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911); bisherige Nummer 4 wurde Nummer 3. Satz 2 angefügt durch G vom 5. 10. 1994 (a. a. O.).

(2) 1Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. 2Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 angefügt durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814).

(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302).

(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814), geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.




§ 18 SGG – Ablehnungsgründe für die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter

(1) Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nur ablehnen,

  1. 1.

    wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,

  2. 2.

    wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,

  3. 3.

    wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, dass ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,

  4. 4.

    wer aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig auszuüben,

  5. 5.

    wer glaubhaft macht, dass wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Nummer 4 geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467).

(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.

(3) 1Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. 2Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der ehrenamtliche Richter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.

(4) Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer endgültig.




§ 19 SGG – Gleiche Rechte wie die Berufsrichter

(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.

(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Absatz 2 geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).




§ 20 SGG – Verbot der Beschränkung oder Benachteiligung

(1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.

(2) Wer einen anderen in der Übernahme oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.




§ 21 SGG – Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Pflichtentziehung

1Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluss ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. 2Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluss aufzuheben oder zu ändern. 3Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig. 4Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. 5Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.




§ 22 SGG – Amtsenthebungsgründe

Neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(1) 1Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. 2Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. 3Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. 4Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.

Satz 1 und 3 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. 2Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. 3Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(3) 1Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. 2Die Anordnung ist unanfechtbar.




§ 23 SGG – Bildung eines Ausschusses der ehrenamtlichen Richter

(1) 1Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. 3Das Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. 4Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) 1Der Ausschuss ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern und vor Aufstellung der Listen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen mündlich, schriftlich oder elektronisch zu hören. 2Er kann dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).




§ 24 SGG

(weggefallen)




§ 25 SGG

(weggefallen)




§ 26 SGG

(weggefallen)




§ 27 SGG – Vertretung eines Vorsitzenden

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.




§ 28 SGG – Landessozialgerichte als Landesgerichte

(1) 1Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. 2Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. 3Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. 4Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, dass außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.

Absatz 1 Satz 4 angefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229).

(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.




§ 29 SGG – Zuständigkeit der Landessozialgerichte

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

  1. 1.

    Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. 2.

    Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,

  3. 3.

    Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

    Anträge nach § 55a,

  5. 5.

Absatz 2 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444); bisheriger Wortlaut des § 29 wurde Absatz 1. Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.). Nummern 3 und 4 angefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Nummer 4 geändert und Nummer 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

  1. 1.

    Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,

  2. 2.

    Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,

  3. 3.

    Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

    Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen,

  5. 5.

    Streitigkeiten betreffend die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses nach § 135d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Absatz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444). Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) und 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604). Nummer 3 angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130), geändert durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1738). Nummer 4 angefügt durch G vom 26. 6. 2013 (a. a. O.), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 105) (28. 3. 2024). Nummer 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (a. a. O.) (28. 3. 2024)

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

  1. 1.

    Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,

  2. 2.

    Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,

  3. 3.

    Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 9192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,

  4. 4.

    Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1 und 1c, § 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444). Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248), 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 10. 2023).




§ 30 SGG – Besetzung der Landessozialgerichte

(1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern.

(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).




§ 31 SGG – Senate der Landessozialgerichte

(1) 1Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. 2Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener Senat gebildet werden.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444), geändert durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302).

(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.

Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.




§ 32 SGG – Ernennung der Berufsrichter

(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.

(2) (weggefallen)




§ 33 SGG – Besetzung der Senate der Landessozialgerichte

(1) 1Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. 2 § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).

(2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

Absatz 2 angefügt durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302); bisheriger Wortlaut des § 33 wurde Absatz 1.




§ 34 SGG

(weggefallen)




§ 35 SGG – Persönliche Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters

(1) 1Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. 2Im Übrigen gelten die §§ 13 bis 23.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat.




§ 36 SGG

(weggefallen)




§ 37 SGG

(weggefallen)




§ 38 SGG – Sitz und Besetzung des Bundessozialgerichts

(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.

(2) 1Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. 2Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. 3Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. 4Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

Absatz 2 Satz 4 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. 2Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).




§ 39 SGG – Zuständigkeit des Bundessozialgerichts

(1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision.

(2) 1Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51. 2Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. 3Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.




§ 40 SGG – Bildung und Besetzung der Senate

1Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. 2Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. 3In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.

Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444); bisheriger Satz 3, angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220), wurde Satz 4. Satz 3 gestrichen durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302); bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.




§ 41 SGG – Bildung und Besetzung des Großen Senats

Neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847).

(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) 1Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. 2Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. 3Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) 1Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vertrauten Personen und dem Kreis der Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 2Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. 3Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. 4Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. 5Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (a. a. O.). Satz 3 eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220); bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5.

(6) 1Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. 2Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) 1Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. 2Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 3Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.




§ 42 SGG

(weggefallen)




§ 43 SGG

(weggefallen)




§ 44 SGG

(weggefallen)




§ 45 SGG – Berufung der ehrenamtlichen Richter

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(2) 1Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. 3 § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144), V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (a. a. O.), geändert durch V vom 25. 11. 2003 (a. a. O.) und 31. 10. 2006 (a. a. O.).

(3) 1Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. 2Erneute Berufung ist zulässig.




§ 46 SGG – Vorschlagslisten

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302). Die Änderung durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) ist gegenstandslos.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.

Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).




§ 47 SGG – Persönliche Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters

1Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. 2Im Übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).




§ 48 SGG

(weggefallen)




§ 49 SGG

(weggefallen)




§ 50 SGG – Beschluss der Geschäftsordnung

Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.

Satz 2 gestrichen durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).

Zu § 50: Vgl. Geschäftsordnung des Bundessozialgerichtes i. d. F. vom 28. 6. 2003 (BAnz Nr. 122).




§ 51 SGG – Eröffnung des Rechtsweges

Neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

  1. 1.

    in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,

  2. 2.

    in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf Grund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,

  3. 3.

    in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten auf Grund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

  4. 4.

    in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,

  5. 4a.

    in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,

  6. 5.

    in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,

  7. 6.

    in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts,

  8. 6a.

    in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,

  9. 7.

    bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

  10. 8.

    die auf Grund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,

  11. 9.

    (weggefallen)

  12. 10.

    für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

Absatz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Nummern 4a eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302). Nummer 6 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummern 6a eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 7 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.). Nummer 8 geändert durch G vom 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3686).

(2) 1Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. 2Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).




§ 52 SGG

(weggefallen)




§ 53 SGG

(weggefallen)




§ 54 SGG – Klagebegehren

(1) 1Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. 2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) 1Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. 2Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, dass die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.




§ 55 SGG – Klagebegehren in Form der Feststellungsklage

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

  1. 1.

    die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,

  2. 2.

    die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,

  3. 3.

    die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ist,

  4. 4.

    die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,

wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

Nummer 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Absatz 3 angefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).




§ 55a SGG – Abstrakte Normenkontrolle

Eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu entscheiden.

(2) 1Den Antrag kann jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. 2Er ist gegen die Körperschaft zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. 3Das Landessozialgericht kann der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle Gelegenheit zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist geben. 4 § 75 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Das Landessozialgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Landessozialgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen ist.

(5) 1Das Landessozialgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. 2Kommt das Landessozialgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner oder der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre. 3Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(6) Das Landessozialgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.




§ 56 SGG – Mehrere Klagebegehren

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.




§ 56a SGG – Rechtsbehelfe

Eingefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

1Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.




§ 57 SGG – Örtliche Zuständigkeit

(1) 1Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. 2Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302). Satz 2 geändert durch G vom 30. 3. 1998 (BGBl I S. 638), 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) 1Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. 2Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. 3Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

Absatz 2 Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

Absatz 3 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302).

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477), geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262).

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

Absatz 6 angefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(7) 1In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. 2Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

Absatz 7 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).




§ 57a SGG – Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.

(2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.

(3) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist - soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt - das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

Absatz 3 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(4) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.

Absatz 4 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).




§ 57b SGG – Zuständigkeit in Wahlangelegenheiten

In Angelegenheiten, die die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane betreffen, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsträger oder der Verband den Sitz hat.




§ 58 SGG – Bestimmung des zuständigen Gerichts

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

  1. 1.

    wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,

  2. 2.

    wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,

  3. 3.

    wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,

  4. 4.

    wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,

  5. 5.

    wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

Absatz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befasste Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.




§ 59 SGG – Vereinbarungen über die Zuständigkeit wirkungslos

1Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. 2Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.




§ 60 SGG – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.




§ 61 SGG – Entsprechende Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes

(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Absatz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1986 (BGBl I S. 2496) und 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198).




§ 62 SGG – Gewährung rechtlichen Gehörs

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).




§ 63 SGG – Zustellung von Amts wegen

(1) 1Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. 2Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325) und 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (a. a. O.).

(2) 1Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. 2Die §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 25. 6. 2001 (BGBl I S. 1206). Satz 2 geändert durch G vom 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2354), 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840) in Verb. mit G vom 12. 6. 2008 (BGBl I S. 1000) und G vom 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.




§ 64 SGG – Fristbeginn und Fristende

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) 1Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. 2Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.




§ 65 SGG – Abkürzung und Verlängerung richterlicher Fristen

1Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. 2Im Fall der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.




§ 65a SGG – Übermittlung elektronischer Dokumente

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837). Absätze 1 und 2 neugefasst und Absätze 3 bis 6 eingefügt durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786); der bisherige Absatz 3, geändert durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2745), wurde Absatz 7.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2633).

(2) 1Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).

(3) 1Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 2Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2633).

(4) 1Sichere Übermittlungswege sind

  1. 1.

    der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

  2. 2.

    der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

  3. 3.

    der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

  4. 4.

    der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

  5. 5.

    der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

  6. 6.

    sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

2Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363). Satz 1 Nummer 3 geändert und Nummern 4 und 5 eingefügt durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607); die bisherige Nummer 4 wurde Nummer 6. Satz 2 angefügt durch G vom 5. 10. 2021 (a. a. O.).

(5) 1Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. 2Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) 1Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. 2Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).

(7) 1Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. 2Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

Absatz 7 Satz 2 angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).




§ 65b SGG – Elektronische Prozessakten

Eingefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).

(1) 1Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. 3In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 5Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen sind. 6Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Absatz 1 Satz 5 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).

(1a) 1Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. 3Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 5Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).

Absätze 2 bis 5 neugefasst durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786).

(2) 1Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. 2Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. 3Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.

(3) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.

(4) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,

  1. 1.

    welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,

  2. 2.

    wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

  3. 3.

    welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.

(6) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).




§ 65c SGG – Formulare; Verordnungsermächtigung

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. 3Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. 4Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 65a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.

Eingefügt durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786). Satz 4 geändert durch G vom 21. 6. 2019 (BGBl I S. 846, 1626).




§ 65d SGG – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. 3Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Eingefügt durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786). Satz 2 geändert durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607).




§ 66 SGG – Schriftliche Rechtsmittelbelehrung

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).

(2) 1Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. 2 § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).




§ 67 SGG – Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) 1Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. 2Der Beschluss, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.




§ 68 SGG

(weggefallen)




§ 69 SGG – Beteiligte am Verfahren

Beteiligte am Verfahren sind

  1. 1.

    der Kläger,

  2. 2.

    der Beklagte,

  3. 3.

    der Beigeladene.




§ 70 SGG – Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  1. 1.

    natürliche und juristische Personen,

  2. 2.

    nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,

  3. 3.

    Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,

  4. 4.

    gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

Nummer 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).




§ 71 SGG – Prozessfähigkeit der Beteiligten

(1) Ein Beteiligter ist prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.

(2) 1Minderjährige sind in eigener Sache prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. 2Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 1975 (BGBl I S. 3015).

(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

Absatz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).

(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(5) In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch die Stelle vertreten, die für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Rechts der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zuständig ist oder der nach Maßgabe des Landesrechts diese Aufgaben übertragen worden sind.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.




§ 72 SGG – Möglichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters

(1) Für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002).

(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 13. 6. 1980 (BGBl I S. 677).




§ 73 SGG – Prozessbevollmächtigte und Beistände

Neugefasst durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

  1. 1.

    Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,

  2. 2.

    volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,

  3. 3.
  4. 4.

    Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

  5. 5.

    selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

  6. 6.

    berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

  7. 7.

    Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

  8. 8.

    Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht oder der Menschen mit Behinderungen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

  9. 9.

    juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

3Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. 4 § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2248). Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121). Satz 2 Nummer 4 geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363) und 10. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 64). Satz 2 Nummer 8 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(3) 1Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. 2Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. 3Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. 4Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) 1Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. 2Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. 3Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. 4Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 5Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) 1Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. 2Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. 3Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) 1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. 2Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. 3Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. 4Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. 5Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. 6Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. 7Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Absatz 6 Satz 3 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); bisherige Sätze 3 bis 6 wurden Sätze 4 bis 7.

(7) 1In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. 2Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. 3Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. 4Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. 5Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.




§ 73a SGG – Entsprechende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe

Eingefügt durch G vom 13. 6. 1980 (BGBl I S. 677).

(1) 1Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 2Macht der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. 3Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. 4Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Absatz 1 Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533).

(2) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) 1Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. 2Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 7. 2014 (BGBl I S. 890).

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) 1Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. 2 § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Absätze 5 bis 9 angefügt durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533).




§ 74 SGG – Entsprechende Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft und Hauptintervention

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.




§ 75 SGG – Regelung der Beiladung

(1) 1Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. 2In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144), 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706), 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2187), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2a) 1Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. 3Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 4Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. 5Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. 6Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. 7Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. 8Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. 9Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044). Satz 4 eingefügt durch G vom 22. 3. 2005 (a. a. O.); bisherige Sätze 5 bis 8 wurden Sätze 6 bis 9.

(2b) 1In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. 2Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. 3Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. 4Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. 5Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) 1Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. 2Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. 3Der Beschluss, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) 1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

Absatz 5 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144), 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706), 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2187), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).




§ 76 SGG – Beweissicherung

(1) Auf Gesuch eines Beteiligten kann die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren gehe oder seine Benutzung erschwert werde, oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Person oder einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847).

(2) 1Das Gesuch ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Sozialgericht anzubringen. 2In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch bei einem anderen Sozialgericht oder einem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden Personen aufhalten oder sich der in Augenschein zu nehmende Gegenstand befindet.

(3) Für das Verfahren gelten die §§ 487, 490 bis 494 der Zivilprozessordnung entsprechend.




§ 77 SGG – Bindende Wirkung des Verwaltungsakts

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.




§ 78 SGG – Vorverfahren

(1) 1Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

  1. 1.

    ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder

  2. 2.

    der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder

  3. 3.

    ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1130) und 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.




§ 79 SGG

(weggefallen)




§ 80 SGG

(weggefallen)




§ 81 SGG

(weggefallen)




§ 82 SGG

(weggefallen)




§ 83 SGG – Erhebung des Widerspruchs

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.




§ 84 SGG – Frist und Form

(1) 1Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) und 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(2) 1Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. 2Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. 3Im Übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.




§ 84a SGG – Regelung der Akteneinsicht

Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.

Eingefügt durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).




§ 85 SGG – Abhilfe oder Erlass eines Widerspruchsbescheids

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) 1Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. 1.

    die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,

  2. 2.

    in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,

  3. 3.

    in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,

  4. 4.

    in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zu Grunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 3Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. 4Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302) und 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676). Satz 1 Nummer 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.), geändert durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112) und 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).

(3) 1Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben. 2Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. 3 § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. 4Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 30. 3. 1998 (BGBl I S. 638). Satz 2 eingefügt durch G vom 25. 6. 2001 (BGBl I S. 1206); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 12. 8. 2005 (BGBl I S. 2354). Satz 3 eingefügt durch G vom 12. 8. 2005 (a. a. O.); bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).

(4) 1Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. 2Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. 3Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044).




§ 86 SGG – Abänderung des Verwaltungsakts während des Vorverfahrens

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 86.




§ 86a SGG – Aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten

Eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

  1. 1.

    bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,

  2. 2.

    in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,

  3. 3.

    für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,

  4. 4.

    in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,

  5. 5.

    in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 3In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. 4Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. 5Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(4) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. 2Absatz 3 gilt entsprechend.




§ 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz durch das Gericht der Hauptsache

Eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(1) 1Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

  1. 1.

    in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,

  2. 2.

    in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,

  3. 3.

    in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.

2Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 3Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. 4Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) 1Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 2Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 3Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. 4Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.




§ 87 SGG – Frist für Klageerhebung

(1) 1Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. 2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. 3Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. 4Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626).




§ 88 SGG – Klagefrist bei Untätigkeit

(1) 1Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. 2Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. 3Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das Gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 2 gestrichen durch G vom 24. 8. 1976 (BGBl I S. 2437).




§ 89 SGG – Klageerhebung ohne Fristerfordernis

Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.




§ 90 SGG – Form der Klageerhebung

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).




§ 91 SGG – Fristwahrung trotz Unzuständigkeit

(1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland eingegangen ist.

(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben.




§ 92 SGG – Klageinhalt

Neugefasst durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(1) 1Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. 2Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. 3Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. 4Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

Absatz 1 Satz 4 geändert durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786).

(2) 1Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. 2Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. 3Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.




§ 93 SGG – Beifügung von Abschriften

1Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. 2Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. 3Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) und 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786).




§ 94 SGG – Wirkung der Klageerhebung

1Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 2In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Satz 2 angefügt durch G vom 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2222).




§ 95 SGG – Gegenstand der Klage

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.




§ 96 SGG – Abänderung oder Ersetzung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.




§ 97 SGG

(weggefallen)




§ 98 SGG – Entsprechende Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes

1Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2809).




§ 99 SGG – Zulässigkeit einer Klageänderung

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

  1. 1.

    die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,

  2. 2.

    der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,

  3. 3.

    statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.




§ 100 SGG – Erhebung der Widerklage

Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.




§ 101 SGG – Abschluss eines Vergleichs; Anerkenntnis

(1) 1Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. 2Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208). Satz 2 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2633).

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.




§ 102 SGG – Klagerücknahme bis zur Rechtskraft des Urteils

(1) 1Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. 2Die Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444); bisheriger Wortlaut der Sätze 1 und 2 wurde Absatz 1.

Absätze 2 und 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(2) 1Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.

(3) 1Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.




§ 103 SGG – Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen

1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.




§ 104 SGG – Aufforderung zur Gegenäußerung

1Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten; in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen. 2Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. 3Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. 4Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, dass auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. 5Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. 6Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers versehen ist, steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) und 11. 10. 2016 (BGBl I S. 2222). Satz 2 geändert und Satz 5 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444). Satz 6 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (a. a. O.), geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).




§ 105 SGG – Entscheidung durch Gerichtsbescheid

Neugefasst durch G vom 30. 3. 1998 (BGBl I S. 638).

(1) 1Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) 1Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 2Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. 3Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.




§ 106 SGG – Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

  1. 1.

    um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,

  2. 2.

    Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,

  3. 3.

    Auskünfte jeder Art einholen,

  4. 4.

    Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,

  5. 5.

    die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,

  6. 6.

    andere beiladen,

  7. 7.

    einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.




§ 106a SGG – Nichtberücksichtigung verspäteten Vorbringens

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.

(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

  1. 1.

    Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,

  2. 2.

    Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) 1Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

  1. 1.

    ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und

  2. 2.

    der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und

  3. 3.

    der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

2Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.




§ 107 SGG – Mitteilung des Beweisergebnisses

Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsitzenden entweder eine Abschrift des Protokolls der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen.

Geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).




§ 108 SGG – Schriftsätze zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

1Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. 2Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.




§ 108a SGG

(weggefallen)




§ 109 SGG – Gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes

(1) 1Auf Antrag des Versicherten, des Menschen mit Behinderungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. 2Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144), 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.




§ 110 SGG – Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung

(1) 1Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. 2Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass im Fall ihres Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann.

(2) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

Absatz 2 angefügt durch G vom 24. 8. 1976 (BGBl I S. 2437); bisheriger Wortlaut des § 110 wurde Absatz 1.

(3) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 18. 6. 1997 (BGBl I S. 1430).




§ 110a SGG – Aufenthalt an einem anderen Ort

Eingefügt durch G vom 25. 4. 2013 (BGBl I S. 935).

(1) 1Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) 1Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. 2Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. 3Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) 1Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. 2Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 106 Absatz 3 Nummer 7).




§ 111 SGG – Persönliches Erscheinen eines Beteiligten

(1) 1Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. 2Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekannt zu geben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).




§ 112 SGG – Ablauf der mündlichen Verhandlung

(1) 1Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. 2Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) 1Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. 2Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, dass sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) 1Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. 2Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.




§ 113 SGG – Verbindung von Klagen

(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.




§ 114 SGG – Aussetzung des Verfahrens

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozess festgestellt worden ist.

(2) 1Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. 2Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.




§ 114a SGG – Musterverfahren

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(1) 1Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren an einem Gericht, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Der Beschluss ist unanfechtbar.

(2) 1Ist über die durchgeführten Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. 2Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. 3Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. 4Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. 5Den Beteiligten steht gegen den Beschluss nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 6Die Beteiligten sind über das Rechtsmittel zu belehren.




§ 115 SGG – Verhandlung in Abwesenheit des Beteiligten

1Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. 2Das Gleiche gilt im Fall des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 3, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.

Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).




§ 116 SGG – Teilnahme an der Beweisaufnahme

1Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. 3Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.




§ 117 SGG – Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung

Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert.




§ 118 SGG – Entsprechende Geltung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

(1) 1Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. 2Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozessordnung ergeht durch Beschluss.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2847) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozessbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.




§ 119 SGG – Vorlage von Urkunden oder Akten durch eine Behörde

(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).

(2) 1Handelt es sich um Urkunden, elektronische Dokumente oder Akten und um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung abgegeben wird. 2Die Landesregierung hat die Erklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei einer obersten Landesbehörde vorliegen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).




§ 120 SGG – Recht der Akteneinsicht

(1) 1Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. 2Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. 3Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208); der bisherige Wortlaut des Absatz 1, geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837), wurde Satz 1.

(2) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. 2Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 3Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. 4Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. 5Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. 6 § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208). Satz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).

(3) 1Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 2Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. 3Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. 4 § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), Satz 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).

(4) 1Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. 2Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.

Der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4; der bisherige Absatz 4, geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837), wurde Absatz 5 durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).

(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.




§ 121 SGG – Schluss der mündlichen Verhandlung

1Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.




§ 122 SGG – Protokoll

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).




§ 123 SGG – Entscheidung ohne Bindung an Anträge

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.




§ 124 SGG – Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.




§ 125 SGG – Entscheidung durch Urteil

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.




§ 126 SGG – Entscheidung nach Lage der Akten

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.




§ 127 SGG – Schutz des nicht benachrichtigten Beteiligten

Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, dass in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden.




§ 128 SGG – Entscheidung nach freier Überzeugung

(1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnen.




§ 129 SGG – Entscheidung nur durch mitwirkende Richter

Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zu Grunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.




§ 130 SGG – Verurteilung zur Leistung nur dem Grunde nach; Zwischenurteil

(1) 1Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. 2Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. 3Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144); bisheriger Wortlaut des § 130 wurde Absatz 1.




§ 131 SGG – Entscheidungsinhalte

(1) 1Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, dass und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. 2Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. 3Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) 1Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. 2Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933); bisheriger Satz 3 wurde (neugefasst) Satz 2.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) 1Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. 2Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. 4Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. 5Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444) und 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933). Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.); bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5.




§ 132 SGG – Verkündung des Urteils

(1) 1Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. 2Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. 3Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. 4Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

(2) 1Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. 2Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.




§ 133 SGG – Ersatz der Verkündung durch Zustellung

1Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. 2Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.




§ 134 SGG – Unterschrift des Urteils; Tätigkeit der Geschäftsstelle

Neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(2) 1Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. 2Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).

(3) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. 2Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Absatz 3 Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).




§ 135 SGG – Zustellung des Urteils

Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

Neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).




§ 136 SGG – Aufbau des Urteils

(1) Das Urteil enthält

  1. 1.

    die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,

  2. 2.

    die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,

  3. 3.

    den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,

  4. 4.

    die Urteilsformel,

  5. 5.

    die gedrängte Darstellung des Tatbestandes,

  6. 6.

    die Entscheidungsgründe,

  7. 7.

    die Rechtsmittelbelehrung.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(2) 1Die Darstellung des Tatbestandes kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. 2In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).




§ 137 SGG – Ausfertigungen des Urteils

1Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 2Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. 3Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. 4Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. 5Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Sätze 2 bis 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837). Satz 2 geändert durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607). Satz 3 geändert durch G vom 10. 10. 2013 (a. a. O.) und 12. 6. 2020 (a.a.O.). Satz 4 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 5 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a.a.O.).




§ 138 SGG – Berichtigung von Amts wegen

1Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. 2Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluss. 3Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 4Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 5Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).




§ 139 SGG – Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

Absatz 1 geändert durch G vom 3. 12. 1976 (BGBl I S. 3281).

(2) 1Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. 3Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. 4Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 5Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).




§ 140 SGG – Nachträgliche Ergänzung des Urteils

(1) 1Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. 2Die Entscheidung muss binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) 1Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. 2Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluss, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im Übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(4) 1Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. 2Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Absatz 4 Satz 2 angefügt durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).




§ 141 SGG – Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

  1. 1.

    die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,

  2. 2.

    im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Nummer 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.




§ 142 SGG – Beschlüsse

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) 1Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. 2Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. 3Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.




§ 142a SGG

(weggefallen)




§ 143 SGG – Berufung gegen die Urteile der Sozialgerichte

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.




§ 144 SGG – Zulassung der Berufung

Neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(1) 1Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

  1. 1.

    bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder

  2. 2.

    bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro

nicht übersteigt. 2Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983) und 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

  1. 1.

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  2. 2.

    das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  3. 3.

    ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.




§ 145 SGG – Beschwerde gegen Nichtzulassung

Neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(1) 1Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144), geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208). Satz 3 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (a. a. O.).

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) 1Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. 2Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. 3Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. 4Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 1 gestrichen durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444); die bisherigen Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 1 bis 4.

(5) 1Lässt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. 2Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).




§ 146 SGG

(weggefallen)




§ 147 SGG

(weggefallen)




§ 148 SGG

(weggefallen)




§ 149 SGG

(weggefallen)




§ 150 SGG

(weggefallen)




§ 151 SGG – Form und Frist der Berufungseinlegung

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Absatz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).

(2) 1Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 2In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.




§ 152 SGG – Anforderung der Prozessakten

(1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts hat unverzüglich, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Prozessakten anzufordern.

(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle versehen ist, des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).




§ 153 SGG – Verfahren vor den Landessozialgerichten

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

Absatz 1 geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50); bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.

(3) 1Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. 2Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrundes.

(4) 1Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3 § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).




§ 154 SGG – Aufschiebende Wirkung der Berufung und der Beschwerde

(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).




§ 155 SGG – Rolle des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

Absatz 1 geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50). Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(2) 1Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. 1.

    über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;

  2. 2.

    bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;

  3. 3.

    bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;

  4. 4.

    über den Streitwert;

  5. 5.

    über Kosten.

2In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

Absatz 2 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50); bisheriger Wortlaut des § 155 wurde Absatz 1. Satz 1 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 24. 8. 2004 (BGBl I S. 2198). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

Absätze 3 und 4 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst an Stelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser an Stelle des Vorsitzenden.




§ 156 SGG – Zurücknahme der Berufung

(1) 1Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. 2Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(2) 1Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. 2Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. 3Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt.

Absatz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.

(3) 1Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. 2Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss.




§ 157 SGG – Prüfungsumfang

1Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. 2Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.




§ 157a SGG – Nichteinhaltung von Fristen

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Sozialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.




§ 158 SGG – Verwerfung der Berufung als unzulässig

1Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. 3Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 4Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50). Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) und 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208).




§ 159 SGG – Aufhebung und Zurückverweisung an das Sozialgericht

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

  1. 1.

    dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,

  2. 2.

    das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Absatz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu Grunde gelegt ist, seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.




§ 160 SGG – Revision nur bei Zulassung

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluss des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130) und 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

  1. 1.

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

  2. 2.

    das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  3. 3.

    ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 2. 8. 1993 (BGBl I S. 1442).

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Zu § 160: Vgl. Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. 6. 1968 (BGBl I S. 661), zuletzt geändert durch G vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).




§ 160a SGG – Beschwerde gegen Nichtzulassung

(1) 1Die Nichtzulassung der Revision kann selbstständig durch Beschwerde angefochten werden. 2Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. 3Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. 4Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

Absatz 1 Satz 4 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).

(2) 1Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. 2Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. 3In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) 1Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. 2Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. 3Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. 4Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

Absatz 4 Satz 1 gestrichen durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444); bisherige Sätze 2 bis 5 wurden Sätze 1 bis 4. Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).




§ 161 SGG – Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz; Sprungrevision

(1) 1Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. 3Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) 1Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. 2Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. 3Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) 1Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. 2Lässt das Sozialgericht die Revision durch Beschluss zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.




§ 162 SGG – Gründe der Revision

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.




§ 163 SGG – Bindung an die in der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.




§ 164 SGG – Frist, Form und Begründung der Revision

(1) 1Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. 2Die Revision muss das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. 3Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).

(2) 1Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. 2Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. 3Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.




§ 165 SGG – Entsprechende Geltung der Vorschriften über die Berufung

1Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. 2 § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

Satz 2 angefügt durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).




§ 166 SGG

(weggefallen)




§ 167 SGG

(weggefallen)




§ 168 SGG – Unzulässigkeit von Klageänderungen und Beiladungen

1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.

Neugefasst durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50). Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).




§ 169 SGG – Prüfungsumfang

1Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. 3Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.




§ 170 SGG – Entscheidung über die Revision

(1) 1Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. 2Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) 1Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. 2Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) 1Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 2Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozessordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Absatz 3 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).

(4) 1Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. 2Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zu Grunde zu legen.




§ 170a SGG – Zuleitung einer Abschrift des Urteils an die ehrenamtlichen Richter

1Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übermittlung an die Geschäftsstelle zu übermitteln. 2Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837).




§ 171 SGG – Ablehnung einer Gerichtsperson

Absatz 1 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Bisheriger Absatz 2 wurde einziger Absatz.

Wird während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, es sei denn, dass der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird.




§ 172 SGG – Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

  1. 1.

    in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,

  2. 2.

    gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn

    1. a)

      das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,

    2. b)

      in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder

    3. c)

      das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,

  3. 3.

    gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,

  4. 4.

    gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444). Nummer 1 und 2 neugefasst durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836). Nummer 4 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).




§ 173 SGG – Frist und Form der Beschwerde

1Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. 2Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 3Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208). Satz 2 eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (a. a. O.).




§ 174 SGG

(weggefallen)




§ 175 SGG – Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

1Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. 3Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.




§ 176 SGG – Entscheidung durch Beschluss

Über die Beschwerde entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss.




§ 177 SGG – Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Landessozialgerichts

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Neugefasst durch G vom 17. 12. 1990 (BGBl I S. 2809), geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).




§ 178 SGG – Beschwerde gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten

1Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. 2Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.




§ 178a SGG – Anhörungsrüge

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3220).

(1) 1Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

  1. 1.

    ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

  2. 2.

    das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 4Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. 5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208). Satz 5 gestrichen durch G vom 12. 12. 2008 (BGBl I S. 2840); der bisherige Satz 6 wurde Satz 5.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) 1Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. 2Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 3Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 4Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) 1Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. 2Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. 3In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. 4Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.




§ 179 SGG – Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.




§ 180 SGG – Weitere Fälle der Zulässigkeit

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn

  1. 1.

    mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,

  2. 2.

    ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.

(2) Das Gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(3) 1Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. 2Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. 3Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.

(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.

(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im Übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.




§ 181 SGG – Abgabe der Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht

1Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. 2Im Übrigen gilt § 180 Abs. 2 und Abs. 4 und 5.

Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).




§ 182 SGG – Streitige Leistungspflicht zweier Versicherungsträger

(1) Hat das Bundessozialgericht oder ein Landessozialgericht die Leistungspflicht eines Versicherungsträgers rechtskräftig verneint, weil ein anderer Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann der Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger nicht abgelehnt werden, weil der im früheren Verfahren befreite Versicherungsträger leistungspflichtig sei.

(2) Das Gleiche gilt im Verhältnis zwischen einem Versicherungsträger und einem Land, wenn die Leistungspflicht nach dem Sozialen Entschädigungsrecht streitig ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).




§ 182a SGG – Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung

Eingefügt durch G vom 30. 3. 1998 (BGBl I S. 638).

(1) 1Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. 2In dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. 3Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.

(2) 1Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. 2Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend.




§ 183 SGG – Kostenfreiheit des Verfahrens

1Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. 2Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. 3Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. 4Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. 5 § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. 6Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 4 eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453); der bisherige Satz 4 wurde Satz 5. Satz 5 geändert durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208). Satz 6 angefügt durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302).




§ 184 SGG – Gebühren für das Verfahren

Neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(1) 1Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. 2Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. 3Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.




§ 185 SGG – Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist.

Geändert durch G vom 11. 1. 1993 (BGBl I S. 50).




§ 186 SGG – Ermäßigung der Gebühr

1Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 2Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.




§ 187 SGG – Beteiligung mehrerer Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts

Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.

Geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).




§ 188 SGG – Gebühr bei Wiederaufnahme

Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.




§ 189 SGG – Feststellung der Gebührenschuld

(1) 1Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. 2Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(2) 1Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.




§ 190 SGG – Niederschlagung der Gebühr

1Die Präsidenten und die Aufsicht führenden Richter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt, eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstanden ist, niederzuschlagen. 2Sie können von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten oder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.




§ 191 SGG – Auslagenvergütung bei Anordnung persönlichen Erscheinens

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.




§ 192 SGG – Auferlegung der Kosten

Neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(1) 1Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

  1. 1.

    durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder

  2. 2.

    der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.

2Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. 3Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2789).

(3) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. 2Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439), 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444) und 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2789).

(4) 1Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. 2Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

Absatz 4 angefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444).




§ 193 SGG – Entscheidung über Kostenerstattung

(1) 1Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. 2Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. 3Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 30. 3. 1998 (BGBl I S. 638).

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144) und 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526). Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 8. 2001 (a. a. O.).




§ 194 SGG – Mehrere Kostenpflichtige

1Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.




§ 195 SGG – Kosten bei Vergleich

Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.




§ 196 SGG

(weggefallen)




§ 197 SGG – Festsetzung der zu erstattenden Kosten

(1) 1Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. 2 § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet entsprechende Anwendung.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.




§ 197a SGG – Kostenerhebung nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes

Eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(1) 1Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. 2Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302).

(2) 1Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). 2Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. 3Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Absatz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).




§ 197b SGG – Kostenfestsetzung

1Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht entstehen, gelten das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. 2Vollstreckungsbehörde ist die Justizbeitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.

Eingefügt durch G vom 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444). Satz 1 geändert durch G vom 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586) und 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591).




§ 198 SGG – Entsprechende Geltung des Achten Buches der Zivilprozessordnung

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).




§ 199 SGG – Fälle der Vollstreckung

(1) Vollstreckt wird

  1. 1.

    aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,

  2. 2.

    aus einstweiligen Anordnungen,

  3. 3.

    aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,

  4. 4.

    aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,

  5. 5.

    aus Vollstreckungsbescheiden.

Absatz 1 Nummer 2 eingefügt durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144); bisherige Nummern 2 und 3 wurden Nummern 3 und 4; bisherige Nummer 4, angefügt durch G vom 30. 3. 1998 (BGBl I S. 638), wurde Nummer 5.

(2) 1Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. 2Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.

(3) 1Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, dass eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. 2Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, dass die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.




§ 200 SGG – Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz

(1) Soll zu Gunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

(2) 1Bei der Vollstreckung zu Gunsten einer Behörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zu Gunsten einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend. 2In diesem Fall bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde.




§ 201 SGG – Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes

(1) 1Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. 2Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.




§ 202 SGG – Verfahrensvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung

1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. 2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. 3In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Satz 1 geändert durch G vom 12. 7. 2018 (BGBl I S. 1151) und 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023). Satz 2 angefügt durch G vom 24. 11. 2011 (BGBl I S. 2302), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1577). Satz 3 angefügt durch G vom 26. 6. 2013 (BGBl I S. 1738), geändert durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416) und 18. 1. 2021 (BGBl I S. 2).




§ 203 SGG – Verweisungen

Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.




§ 203a SGG – Abhaltung von Sitzungen des Bundessozialgerichts in Berlin

Die Senate des Bundessozialgerichts können Sitzungen auch in Berlin abhalten.




§ 204 SGG – Frühere Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte

Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.




§ 205 SGG – Vernehmung vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter

1Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Sozialgericht, findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. 2Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Sozialgericht durch Beschluss.

Eingefügt durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl I S. 1469).




§ 206 SGG – Übergangsrecht

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302).

(1) Auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen, ist § 188 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Auf Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den besonderen Spruchkörpern der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, sind die §§ 1, 50a bis 50c und 60 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden. 2Für einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen eines besonderen Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts, die nach dem 31. Dezember 2008 ergehen, ist das Landessozialgericht zuständig.




§ 207 SGG – Verfahren in Streitigkeiten

1Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 bei den Landessozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht über. 2Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und die am 28. Dezember 2010 beim Bundessozialgericht anhängig sind, gehen auf den Bundesgerichtshof über. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.

Neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl I S. 2262). Satz 4 gestrichen durch G vom 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203).




§ 208 SGG – Ehrenamtliche Richter

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(1) 1Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar 2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode im Amt. 2Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind.

Bisheriger Wortlaut des § 208 wurde Absatz 1 und Satz 2 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(2) Ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind, bleiben bis zum Ende der Zeit, für die sie berufen worden sind, im Amt und gehören so lange den für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung zuständigen Kammern an.

Absatz 2 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).




§ 209 SGG – Tonaufnahmen

§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

Eingefügt durch G vom 8. 10. 2017 (BGBl I S. 3546).




§ 210 SGG

(1) 1Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am 23. Juni 2020 bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.

Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) 1Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 132a Absatz 3, § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die am 1. Januar 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. 2Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.

Absatz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Verfahren gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 131 und 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung), die am 1. Januar 2023 anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg über. 2Satz 1 gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben.

Absatz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 10. 2023).




§ 211 SGG

(weggefallen)




§ 212 SGG

(weggefallen)




§ 213 SGG

(weggefallen)




§ 214 SGG

(weggefallen)




§ 215 SGG

(weggefallen)




§ 216 SGG

(weggefallen)




§ 217 SGG

(weggefallen)




§ 218 SGG – Berlin-Klausel

(gegenstandslos)




§ 219 SGG – Zulassung von Abweichungen

Die Länder können Abweichungen von den Vorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.

Geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl I S. 2144).




§ 220 SGG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, geltend machen, gelten § 55 Absatz 1 Nummer 3 und § 109 Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

Zu § 220: Eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).




§ 221 SGG

(weggefallen)




§ 222 SGG

(weggefallen)




§ 223 SGG

(weggefallen)