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§ 193 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Mitgliedschaft und Verfassung → Erster Titel – Mitgliedschaft

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 193 SGB V – Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst

(1) 1Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht unterbrochen. 2Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungsverhältnis erlitten haben.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1726). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

(2) 1Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht. 2Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1726). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Zivildienst entsprechend.

(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. 2Die Dienstleistungen und Übungen gelten nicht als Beschäftigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.

Absatz 4 angefügt durch G vom 24. 7. 1995 (BGBl I S. 962). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2000 (BGBl I S. 1815) und 22. 4. 2005 (BGBl I S. 1106). Satz 2 geändert durch G vom 22. 4. 2005 (a. a. O.).

(5) Die Zeit in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gilt nicht als Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.

Absatz 5 angefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

Zu § 193: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 8.2, RdSchr. 99 j Tit. A.I.3, RdSchr. vom 20.03.2020 Tit. 5.2.6.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen/§§ 186 - 197b, Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung/§§ 186 - 193, Erster Titel - Mitgliedschaft/