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§ 30a UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 30a UAusschG – Weitergabe von Unterlagen

(1) Personen, die durch Einsichtnahme oder in sonstiger Weise Zugang zu Protokollen oder sonstigen Unterlagen des Untersuchungsausschusses erhalten, dürfen diese Unterlagen nur mit dessen Zustimmung weitergeben.

(2) Vor ihrer Ausgabe kennzeichnet der Arbeitsstab Protokolle und sonstige Unterlagen mit dem Aufdruck "Vertraulich - Weitergabe nur mit Zustimmung des Untersuchungsausschusses".



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/UAusschG,HH - Untersuchungsausschussgesetz/
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