NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 25 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbArchtG – Finanzwesen

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen hat die Hamburgische Architektenkammer Gebühren zu erheben und die Erstattung von Auslagen zu verlangen. Das Nähere bestimmt insbesondere die Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Hamburgischen Architektenkammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder nach Maßgabe der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge sind für alle Mitglieder unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu staffeln.

(3) Der Kammervorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Kammerversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Grundsätze doppelter Buchführung (Doppik) aufzustellen und zu bewirtschaften.

(4) Der Kammervorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Er stellt den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für das vorangegangene Geschäftsjahr unter sinngemäßer Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften auf. Abweichende gesetzliche oder haushaltsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. Der Jahresabschluss wird durch den Kammervorstand einem Ausschuss zur Prüfung und Abnahme vorgelegt. Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor der Entlastung des Kammervorstandes.

(5) Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.


Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBeihVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-90
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)

Vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250)  (1)

Auf Grund von § 80 Absatz 11 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) wird verordnet:

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt I  
Allgemeine Vorschriften  
  
Regelungszweck 1
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen 2
Begrenzung der Beihilfen 3
Verfahren 4
  
Abschnitt II  
Aufwendungen in Krankheitsfällen  
  
Ambulante ärztliche Leistungen 5
Psychotherapeutische Leistungen 6
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen 7
Arznei- und Verbandmittel 8
Heilbehandlungen 9
Komplexleistungen 10
Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke 11
Sehhilfen 12
Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege 13
Familien- und Haushaltshilfe 14
Soziotherapie 15
Fahrtkosten 16
Unterkunftskosten bei auswärtigen ambulanten Behandlungen 17
Krankenhausleistungen 18
Palliativversorgung 19
  
Abschnitt III  
Aufwendungen für Rehabilitationsleistungen  
  
Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen 20
Kuren 21
  
Abschnitt IV  
Aufwendungen in Pflegefällen  
  
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit 22
  
Abschnitt V  
Aufwendungen in sonstigen Fällen  
  
Erste Hilfe 23
Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen 24
Künstliche Befruchtungen, Geburten, Schwangerschaften und Sterilisationen 25
Organtransplantationen 26
Todesfälle 27
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen 28
  
Abschnitt VI  
Schlussbestimmungen  
  
Übergangsvorschriften 29
Inkrafttreten 30
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250) gilt die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 6 dieses Gesetzes, als auf Grund von § 80 Absatz 11 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, erlassen.


§§ 1 - 4, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HmbBeihVO – Regelungszweck

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen nach § 80 Absatz 11 HmbBG . Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.


§ 2 HmbBeihVO – Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

(1) Bei der Anwendung des § 80 Absatz 4 Satz 1 HmbBG , wonach Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind, ist die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen

  1. 1.

    einer Ärztin oder eines Arztes nach den Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung vom 9. Februar 1996 ( BGBl. I S. 211 ), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3320 , 3325 ),

  2. 2.

    einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni 2000 ( BGBl. I S. 818 ), geändert am 18. Oktober 2001 ( BGBl. I S. 2721 ),

  3. 3.

    einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes nach der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 ( BGBl. I S. 2316 ), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3320 , 3325 ),

in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen. Die Aufwendungen gelten bis zum Schwellenwert der Gebührenrahmen als angemessen. Höhere Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände vorliegen; sie sind von der Ärztin oder vom Arzt oder von der Psychotherapeutin oder vom Psychotherapeuten oder von der Zahnärztin oder vom Zahnarzt zu begründen. Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen zur Vorlage beim Dienstherrn sind beihilfefähig.

(2) Über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann insoweit Gutachten einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Gutachterin oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Gutachters oder einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Stelle einholen.

(3) Nicht beihilfefähig sind Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 ( BGBl. I S. 2477 , 2482 ), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2495 ), in der jeweils geltenden Fassung. Die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung gilt ebenfalls als Sach- und Dienstleistung. Bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen zum Beitrag zur Krankenversicherung gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch

  1. 1.

    Festbeträge nach den Vorschriften des SGB V für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel sowie für die Beförderung,

  2. 2.

    Aufwendungen, die darauf beruhen, dass eine mögliche Sach- und Dienstleistung nicht als solche in Anspruch genommen worden ist.

Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 ( BGBl. I S. 3022 , 3023 ), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2495 ), in der jeweils geltenden Fassung, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet sind.

(4) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Kostenanteile und Zuzahlungen.

(5) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen nach §§ 5 bis 24 und 26 , die für die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gemäß § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 20 000 Euro übersteigt. Dies gilt nicht für Aufwendungen, für die der Ehegattin oder dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder die Leistungen insoweit auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung).

(6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Beamtinnen und Beamte, denen auf Grund des Hamburgischen Beamtengesetzes Heilfürsorge zusteht.

(7) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine Kostenerstattung nach § 64 Absatz 4 SGB V verlangt wird.

(8) Nicht beihilfefähig sind Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 SGB V . Werden diese nicht nachgewiesen, gelten 15 vom Hundert der gewährten Leistung als Abschlagsbetrag.

(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die auf Grund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs nach § 80 Absatz 3 Satz 5 HmbBG beihilfefähig sind. Dies gilt in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 HmbBG für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner jedoch nur, wenn ein gleichwertiger Beihilfeanspruch besteht.

(10) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einer oder einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf eine oder einen Dritten übergegangen oder übertragen worden sind. Abweichend von Satz 1 sind Aufwendungen beihilfefähig, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 53 HmbBG zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruches auf den Dienstherrn führt.

(11) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden als beihilfefähig erklären, wenn es sich um eine schwerwiegende oder lebensbedrohende Erkrankung handelt, wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ohne Erfolg angewendet worden sind und eine begründete Aussicht auf eine baldige wissenschaftlich allgemeine Anerkennung der Behandlungsmethode besteht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 3 HmbBeihVO – Begrenzung der Beihilfen

(1) Bei der Anwendung des § 80 Absatz 1 Satz 5 HmbBG , wonach die Beihilfe zusammen mit aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten darf, sind Leistungen, die

  1. 1.

    von der gesetzlichen Krankenversicherung,

  2. 2.

    von der sozialen Pflegeversicherung,

  3. 3.

    auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeits- oder sonstigen dienstvertraglichen Vereinbarungen,

  4. 4.

    aus einer privaten Schadenversicherung einschließlich einer privaten Krankenversicherung, soweit diese nicht eine Summenversicherung darstellt,

  5. 5.

    von einer privaten Pflegeversicherung nach Maßgabe des § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 , 1015 ), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2495 ), in der jeweils geltenden Fassung oder zur Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 SGB XI

zu den geltend gemachten Aufwendungen gewährt werden, zu berücksichtigen. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 5 bis 28 genannten Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird, in ihrer tatsächlichen Höhe. Bei Anwendung des § 80 Absatz 1 Satz 5 HmbBG bleiben Aufwendungen nach § 25 Absatz 3 und § 27 Absatz 1 unberücksichtigt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. In Fällen, in denen Leistungen einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten oder der sozialen Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich; die Leistungen werden nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet. Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.


§ 4 HmbBeihVO – Verfahren

(1) Die Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag der oder des Beihilfeberechtigten gewährt. Die oder der Beihilfeberechtigte hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Beihilfegewährung erheblich sind und auf Verlangen der Beihilfestelle erforderliche Unterlagen vorzulegen, sowie der Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beihilfegewährung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung Erklärungen abgegeben worden sind, sind unverzüglich mitzuteilen. Es sind die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Formblätter zu verwenden. Abweichend hiervon kann die oberste Dienstbehörde die elektronische Antragstellung zulassen und hierzu nähere Bestimmungen treffen.

(2) Über Beihilfeanträge entscheidet die Festsetzungsstelle. Die Gewährung einer Beihilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass die Aufwendungen, für die sie bestimmt ist, vollständig bezahlt sind oder dass die Bezahlung dieser Aufwendungen gewährleistet ist.

(3) Eine Beihilfe wird nur für Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Als Belege sind deutlich lesbare Kopien oder Zweitschriften einzureichen. Belegen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung, bei Beträgen über 300 Euro oder auf Verlangen der Festsetzungsstelle in begründeten Fällen auch bei niedrigeren Beträgen eine beglaubigte deutsche Übersetzung, beizufügen. Eine Rücksendung von Belegen erfolgt nicht.

(4) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt 200 Euro überschreiten. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diesen Betrag nicht, überschreiten sie aber insgesamt 15 Euro, kann auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden.

(5) Auf eine zu erwartende Beihilfe können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.

(6) Beträgt die Beihilfe mehr als 500 Euro, im Falle einer stationären Unterbringung oder einer Heilkur mehr als 1.000 Euro, hat die oder der Beihilfeberechtigte Originale der der Festsetzungsstelle vorgelegten Nachweise für die beihilfefähigen Aufwendungen noch drei Jahre nach dem Empfang der Beihilfe aufzubewahren. Einer Aufbewahrung der Originale durch die oder den Beihilfeberechtigten bedarf es nicht, soweit sie bei einer Versicherung verbleiben und gewährleistet ist, dass die oder der Beihilfeberechtigte der Festsetzungsstelle Originale, Kopien oder Reproduktionen der Nachweise vorlegen kann. Die Unterlagen nach Satz 1 oder 2 hat die oder der Beihilfeberechtigte der Festsetzungsstelle auf Anforderung vorzulegen. Die Festsetzungsstelle hat die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten bei der Festsetzung der Beihilfe hierauf hinzuweisen.


§§ 5 - 19, Abschnitt II - Aufwendungen in Krankheitsfällen

§ 5 HmbBeihVO – Ambulante ärztliche Leistungen

Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendungen für Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes beihilfefähig; dies gilt nicht für Maßnahmen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung vorgenommen werden. Aufwendungen für Kommunikationshilfen für die Unterstützung von Personen mit Hör- oder Sprachbehinderung im Sinne des § 1 der Hamburgischen Kommunikationshilfenverordnung (HmbKHVO) vom 14. November 2006 (HmbGVBl. S. 540) in der jeweils geltenden Fassung sind beihilfefähig, wenn die Hilfen bei der Durchführung einer beihilfefähigen Leistung nach den Abschnitten II bis V zur Kommunikation mit der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer erforderlich sind. Beihilfefähig sind die Aufwendungen bis zur Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 5 HmbKHVO .


§ 6 HmbBeihVO – Psychotherapeutische Leistungen

Psychotherapeutische Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten aus Anlass eines Krankheitsfalls sind beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach den Psychotherapie-Richtlinien in der Fassung vom 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 7 HmbBeihVO – Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen

(1) Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für zahnärztliche einschließlich kieferorthopädischer Leistungen sind beihilfefähig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.

(2) Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, die bei einer zahnärztlichen Behandlung für konservierende Leistungen nach Abschnitt C, prothetische Leistungen nach Abschnitt F und implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstehen, sowie Aufwendungen für Edelmetalle, Edelmetalllegierungen und Keramik sind einschließlich der Handwerksleistungen in Höhe von 60 vom Hundert beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen (Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird,

  2. 2.

    die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat und

  3. 3.

    die behandelte Person bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt nicht für Personen mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert; schwere Kieferanomalien in diesem Sinne liegen vor bei

    1. a)

      angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer,

    2. b)

      skelettalen Dysgnathien und

    3. c)

      verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen.

(4) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn eine der nachstehenden Indikationen vorliegt:

  1. 1.

    Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen im Kieferbereich (Myoarthropathien),

  2. 2.

    Zahnbetterkrankungen (Parodonthopathien),

  3. 3.

    umfangreiche Gebisssanierung; sie ist nur anzunehmen, wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung auf andere Weise nicht mehr herstellbar ist,

  4. 4.

    umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen,

und wenn der erhobene Befund mit der nach Nummer 8000 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Dokumentation belegt wird.

(5) Aufwendungen für implantologische Leistungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dabei sind die Gesamtaufwendungen der implantologischen Versorgung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu mindern. Bei Anwendung von Satz 1 zählen bereits vorhandene Implantate nur mit, sofern hierfür Beihilfe gezahlt worden ist. Unabhängig von den Sätzen 1 und 2 sind die Aufwendungen für Suprakonstruktionen im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig. Bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen sind die Aufwendungen für implantologische Leistungen ohne die Beschränkung aus Satz 1 beihilfefähig:

  1. 1.

    nicht angelegte Zähne im jugendlichen Erwachsenengebiss, wenn pro Kiefer weniger als acht Zähne angelegt sind,

  2. 2.

    bei großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder Kieferresektionen, wenn auf andere Art und Weise die Kaufähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann.

(6) Aufwendungen für stationäre zahnärztliche Behandlungen, die in Zusammenhang mit implantologischen oder sonstigen Zahnersatzmaßnahmen durchgeführt werden, sind in folgenden Fällen beihilfefähig:

  1. 1.

    operative Behandlung von Fehlbildungen, zum Beispiel Lippen-Kiefer-Gaumenspalten,

  2. 2.

    Behandlung von größeren traumatisch bedingten Verletzungen der Knochen und Weichgewebe,

  3. 3.

    Entfernung benigner Tumore größeren Umfangs oder maligner Tumore,

  4. 4.

    operative Eingriffe im Bereich der Kiefernhöhle sowie

  5. 5.

    bei zusätzlichen, schweren Erkrankungen; zur Einzelfallprüfung ist ein Attest oder eine Einweisung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes (Internistin oder Internist, Kardiologin oder Kardiologe, Hausärztin oder Hausarzt) vorzulegen.

(7) Aufwendungen für Inlays und Kronen (Abschnitt C Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2240 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), prothetische Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen sind einschließlich der damit zusammenhängenden zahntechnischen Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist, oder wenn die oder der Beihilfeberechtigte bei Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

(8) Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig.

(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte.


§ 8 HmbBeihVO – Arznei- und Verbandmittel

(1) Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die Aufwendungen für von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten oder einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt bei Leistungen nach den §§ 5 und 7 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimitteln, Verbandmitteln und dergleichen beihilfefähig.

(2) Von den nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen ist ein Betrag für jedes verordnete Mittel abzuziehen in Höhe von 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels. Aufwendungen für Mittel, für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt ist, sind nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig. Beträge nach Satz 1 sind vom Festbetrag abzuziehen. Beträge nach Satz 1 sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen

  1. 1.

    für berücksichtigungsfähige Kinder,

  2. 2.

    für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehalts nach § 16 Absatz 3 Sätze 2 und 3 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    für Personen, für die eine Beihilfe nach § 22 Absatz 4 gewährt wird,

  4. 4.

    im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindungen,

  5. 5.

    für besonders preisgünstige Arzneimittel, die für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung deshalb zuzahlungsfrei sind; der Nicht-Abzug erfolgt nur, wenn die oder der Beihilfeberechtigte durch eine geeignete Bestätigung der das Arzneimittel abgebenden Apotheke nachweist, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung für dieses Arzneimittel zum Zeitpunkt des Arzneimittelkaufs keine Zuzahlung zu leisten ist.

(3) Abzugsbeträge nach Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 2 sind auf Antrag der oder des Beihilfeberechtigten nicht mehr abzuziehen, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze übersteigen. Sie beträgt 2 vom Hundert des jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312 Euro für jede Beihilfeberechtigte oder jeden Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen; dies gilt unabhängig davon, ob Beträge nach Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 abzuziehen sind. Einkommen im Sinne des Satzes 2 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners einschließlich deren beziehungsweise dessen laufenden Erwerbseinkommens. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. In Fällen, in denen Personen wegen einer Krankheit in Dauerbehandlung sind und in denen das Überschreiten der Belastungsgrenze antragsgemäß festgestellt wurde, werden auf Antrag Abzugsbeträge nicht mehr abgezogen, solange die Krankheit andauert.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für folgende Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

  1. 1.

    Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,

  2. 2.

    Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,

  3. 3.

    Arzneimittel gegen Reisekrankheit.

(5) Von der Beihilfefähigkeit sind Aufwendungen für Arzneimittel ausgeschlossen, die als unwirtschaftlich anzusehen sind; dies ist insbesondere bei Arzneimitteln anzunehmen, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.

(6) Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind nicht beihilfefähig. Dies sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Verordnung der Arzneimittel zur medizinisch gebotenen Behandlung von Krankheiten erfolgt und bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität nicht im Vordergrund steht.


§ 9 HmbBeihVO – Heilbehandlungen

(1) Die Aufwendungen für aus Anlass einer Krankheit ärztlich oder zahnärztlich schriftlich angeordnete Inhalationen, Krankengymnastiken und Bewegungsübungen, Massagen, Packungen, Hydrotherapien, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlungen, Elektrotherapien, Lichttherapien, logopädische Behandlungen, Beschäftigungstherapien (Ergotherapien) und podologische Behandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig. Saunabäder und das Schwimmen in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Rehabilitationsbehandlung ( § 20 ) oder einer Kur ( § 21 ) gehören nicht zu den beihilfefähigen Heilbehandlungen.

(2) Die Behandlung muss von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten, einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten, einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten, einer Logopädin oder einem Logopäden, einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten, einer Masseurin oder einem Masseur, einer Masseurin und medizinischer Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischem Bademeister oder einer Podologin oder einem Podologen durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden oder werden mit ihr zugleich in erheblichem Umfang berufsbildende oder allgemein bildende Zwecke verfolgt, sind die Aufwendungen mit Ausnahme der Kosten für zusätzliche, gesondert durchgeführte und berechnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen nach Absatz 1

  1. 1.

    für bestimmte therapeutische Leistungen vom Vorliegen von Indikationen abhängig machen und

  2. 2.

    durch Höchstsätze und Höchstgrenzen für die Behandlungsanzahl je Krankheitsfall für bestimmte therapeutische Leistungen begrenzen.


§ 10 HmbBeihVO – Komplexleistungen

(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 2 Absatz 1 und § 9 unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern auf Grund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen anerkannt sind, beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem neben Ärztinnen oder Ärzten auch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen nach § 9 Absatz 2 angehören müssen.

(2) Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht nach Absatz 1 beihilfefähig.


§ 11 HmbBeihVO – Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke

(1) Aus Anlass eines Krankheitsfalls sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung oder die Miete, den Betrieb, die Unterhaltung, die Reparatur und den Ersatz ärztlich schriftlich verordneter Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände beihilfefähig. Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach den Absätzen 2 bis 10.

(2) Nicht beihilfefähig sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, soweit sie gemäß § 80 Absatz 4 HmbBG von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind. Dies gilt entsprechend für

  1. 1.

    Gegenstände, die fest mit einem Gebäude verbunden sind,

  2. 2.

    die behindertengerechte Ausstattung von Gebäuden und Gebäudeteilen (zum Beispiel Wohnraum),

  3. 3.

    die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen.

(3) Die Aufwendungen für Gegenstände, für die ein Festbetrag festgesetzt ist, sind nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist; für die gesetzliche Krankenversicherung vertraglich vereinbarte Preise gelten als Festbeträge. Aufwendungen für Hörgeräte für Personen ab 15 Jahren sind bis zu 1.050 Euro je Ohr beihilfefähig, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten sind alle fünf Jahre beihilfefähig, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich.

(4) Aufwendungen für Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die Kosten für Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Reparatur sind oder die Beschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist.

(5) Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn sie nicht höher als die entsprechenden Kosten für Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Reparatur sind und durch die Anmietung eine Beschaffung entbehrlich ist.

(6) Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie 100 Euro im Kalenderjahr überschreiten. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Pflege- und Reinigungsmittel von Kontaktlinsen.

(7) Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind auch ohne Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung beihilfefähig.

(8) Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung unbrauchbar gewordener Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle in der bisherigen Ausführung sind ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels oder Geräts nicht mehr als sechs Monate vergangen sind; § 12 Absatz 6 bleibt unberührt.

(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die nach der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 13. Dezember 1989 ( BGBl. I S. 2237 ), geändert am 17. Januar 1995 ( BGBl. I S. 44 ), in der jeweils geltenden Fassung nicht von einer Krankenkasse übernommen werden dürfen.

(10) Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beschaffung von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordneter Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände sind beihilfefähig, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Absätze 2 und 6 bis 8 gelten entsprechend. Aufwendungen für Perücken gelten bis zum Höchstbetrag von 700 Euro als angemessen; eine Beihilfe darf nur gewährt werden bei

  1. 1.

    krankhaftem, entstellendem Haarausfall (bei Alopecia areata und dergleichen),

  2. 2.

    erheblicher Verunstaltung (durch Schädelverletzung und dergleichen) oder

  3. 3.

    Haarausfall als Behandlungsfolge.

Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich für einen längeren Zeitraum als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Perücken sind nur beihilfefähig, wenn seit dem vorangegangenen Kauf einer Perücke mindestens vier Jahre vergangen sind; dies gilt nicht, wenn sich bei Kindern die Kopfform verändert hat.


§ 12 HmbBeihVO – Sehhilfen

(1) Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung von Sehhilfen sind nur bei Vorlage einer augenärztlichen Verordnung beihilfefähig.

(2) Aufwendungen für Sehhilfen zur Verbesserung des Visus nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 sind beihilfefähig

  1. 1.

    für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  1. 2.

    für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn

    1. a)

      der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder

    2. b)

      das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad umfasst,

  2. 3.

    für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei

    1. a)

      Myopie von mehr als 6 Dioptrien (dpt),

    2. b)

      Hyperopie von mehr als 6 dpt,

    3. c)

      Astigmatismus von mehr als 4 dpt,

  3. 4.

    für alle weiteren Personen.

Liegt eine Sehschwäche nach Satz 1 Nummer 3 nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für Brillen sind für die in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Personen - einschließlich der Handwerksleistungen - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

  1. 1.

    für vergütete Gläser:

    1. a)

      Einstärkengläser:

      für das sphärische Glas31 Euro,
      für das zylindrische Glas 41 Euro,
    2. b)

      Mehrstärkengläser:

      für das sphärische Glas72 Euro,
      für das zylindrische Glas 92,50 Euro,
    3. c)

      Dreistufen oder Multifokalgläser:

      für das sphärische Glas92,50 Euro,
      für das zylindrische Glas 113 Euro,

      zuzüglich bis zu 11 Euro je Glas für getönte Gläser (Lichtschutzgläser) und für phototrope Gläser; daneben sind bis zu 21 Euro je Glas jeweils bei Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:

  2. 2.

    Gläserstärken über +/- 6 dpt,

  3. 3.

    Gläser mit prismatischer Wirkung,

  4. 4.

    Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser nur bei

    1. a)

      Glasstärken +/- 6 dpt,

    2. b)

      Anisometropie ab 2 dpt,

    3. c)

      Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,

    4. d)

      Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase oder Fehl- oder Missbildungen des Gesichts, wenn mit Silikatgläsern ein ausreichender Sitz der Brille nicht erreicht werden kann,

    5. e)

      Spastikerinnen und Spastikern, Epileptikerinnen und Epileptikern und Einäugigen.

    Für die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen sind Aufwendungen für die Beschaffung von Sehhilfen pauschal in Höhe von 25 Euro je Glas beihilfefähig. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten für Kontaktlinsen entsprechend.

(4) Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeutische Sehhilfen) sind in den in § 33 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 SGB V genannten Fällen beihilfefähig. Aufwendungen für Brillengläser für Sportbrillen zur Teilnahme am Schulsport im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sind beihilfefähig. Die Höchstbeträge nach Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nach Maßgabe des § 33 Absatz 3 SGB V beihilfefähig. §11 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, sind neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen auch Aufwendungen für Brillengläser nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 4 beihilfefähig. Bei Alterssichtigkeit sind zusätzlich Aufwendungen für Einstärkenbrillengläser nach Absatz 3 beihilfefähig.

(6) Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung von Brillengläsern und Kontaktlinsen sind nur beihilfefähig, wenn seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe mindestens drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen nach Absatz 5 Satz 1 zwei Jahre - vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.

    sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,

  2. 2.

    die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder durch Beschädigung vollständig unbrauchbar geworden ist oder

  3. 3.

    sich bei Kindern, die eine Brille tragen, die Kopfform geändert hat.

Satz 2 gilt nicht bei Aufwendungen nach Absatz 3 Sätze 2 und 3.

Eine erneute schriftliche augenärztliche Verordnung ist nur erforderlich, wenn sich die für die Anwendung von Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 1 erheblichen Umstände geändert haben. Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung durch eine Augenoptikerin oder einen Augenoptiker sind bis zu einem Höchstbetrag von 13 Euro beihilfefähig.

(7) Aufwendungen für ein Brillengestell, für Brillenoder Kontaktlinsenversicherungen sowie Etuis und dergleichen sind nicht beihilfefähig.

(8) Aufwendungen für andere als in den Absätzen 1 bis 7 genannte Sehhilfen (Leselupen, Fernrohrlupenbrille und dergleichen) sind nur beihilfefähig, wenn durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen eine ausreichende Sehkorrektur nicht erzielt wird.


§ 13 HmbBeihVO – Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege

(1) Die Aufwendungen für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige, voraussichtlich weniger als sechs Monate dauernde häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig. Sie umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung; die Grundpflege muss überwiegen. Außerdem sind aus Anlass einer Krankenpflege nach Satz 1 die Aufwendungen für eine notwendige Behandlungspflege beihilfefähig. Die Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt bis zur Höhe der Kosten für eine Pflegekraft der Entgeltgruppe 7a der KR-Anwendungstabelle des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-L) in der jeweils geltenden Fassung beihilfefähig. Werden mehrere Personen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und Sätze 3 bis 5 HmbBG gleichzeitig im selben Haushalt gepflegt, sind die Aufwendungen bis zu 150 vom Hundert der Kosten nach Satz 4 beihilfefähig. Bei einer Pflege durch nahe Angehörige (die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Eltern oder Kinder der zu pflegenden Person) sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:

  1. 1.

    Fahrtkosten ( § 16 ),

  2. 2.

    eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, höchstens jedoch bis zu den Kosten nach den Sätzen 4 und 5, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine Vergütung, die der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder einem Elternteil der oder des Pflegebedürftigen gewährt wird, ist nicht beihilfefähig.

(2) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1

  1. 1.

    bei schwerer Krankheit oder

  2. 2.

    wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,

insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vor, sind Aufwendungen für eine vollstationäre Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die vollstationäre Kurzzeitpflege erbracht wird

  1. 1.

    in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI ,

  2. 2.

    in einer anderen Einrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 132h SGB V besteht, oder

  3. 3.

    in einer anderen Einrichtung, die die Voraussetzungen des § 72 Absatz 3 Satz 1 SGB XI erfüllt.


§ 14 HmbBeihVO – Familien- und Haushaltshilfe

(1) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind beihilfefähig, wenn die Hilfe für die Weiterführung des Haushalts der oder des Beihilfeberechtigten für die Zeit einer stationären Behandlung ( §§ 18 bis 21 und 25 ) der oder des den Haushalt führenden Beihilfeberechtigten oder der oder des den Haushalt führenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen erforderlich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch beihilfefähig, soweit keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinne des SGB XI vorliegt und die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Hilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit der haushaltsführenden Person schließt Haushaltshilfe zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Aufwendungen nach Absatz 1 sind bis zur Höhe des Betrags beihilfefähig, den die oder der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe erhält. § 13 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe in Absatz 1 Satz 2 genannte Kinder in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer oder eines nahen Angehörigen (die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Eltern oder Kinder der behandelten Person) sind mit Ausnahme der Fahrtkosten ( § 16 ) nicht beihilfefähig.


§ 15 HmbBeihVO – Soziotherapie

Aufwendungen für eine Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Voraussetzungen, Ziele, Inhalt, Umfang, Dauer und Häufigkeit der Soziotherapie bestimmen sich nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ( § 92 SGB V ).


§ 16 HmbBeihVO – Fahrtkosten

(1) Die Aufwendungen für die Beförderung der oder des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger und einer erforderlichen Begleitperson sind bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel sowie die Gepäckbeförderung beihilfefähig bei Inanspruchnahme ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen, Heilbehandlungen oder bei Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen ( §§ 5 bis 7 , 9 , 10 und 18 ). Höhere Beförderungskosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, sind 0,20 Euro je Kilometer beihilfefähig.

(2) Von den nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen ist vor der Berechnung der Beihilfe jeweils ein Betrag in Höhe von 10 vom Hundert der jeweiligen Beförderungskosten für jede einfache Fahrt, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro abzuziehen; allerdings nicht mehr als die Beförderungskosten der jeweiligen Fahrt; § 8 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die

  1. 1.

    Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung privater Personenkraftwagen,

  2. 2.

    Mehrkosten der Beförderung an einen anderen als den nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,

  3. 3.

    Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise,

  4. 4.

    Beförderung im Zusammenhang mit Kuren oder kurähnlichen Maßnahmen; §§ 20 und 21 bleiben unberührt.


§ 17 HmbBeihVO – Unterkunftskosten bei auswärtigen ambulanten Behandlungen

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. 1.

    Unterkunft bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich, wenn

    1. a)

      ein anderer Ort für eine ambulante Untersuchung, Behandlung oder dergleichen aufgesucht werden muss,

    2. b)

      eine Kur oder ein ähnliches Heilverfahren nicht vorliegt und

    3. c)

      die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit auf Grund eines Gutachtens einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes vorher anerkannt hat;

    bestätigt die oder der von der obersten Dienstbehörde bestimmte Ärztin oder Arzt, dass eine Begleitperson notwendig ist, sind die Kosten für Unterkunft für die Begleitperson ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig;

  2. 2.

    Unterkunft und Verpflegung bis zum Höchstbetrag von 9 Euro täglich, wenn bei einer Heilbehandlung ( § 9 ) eine Heimunterbringung erforderlich wird; dies gilt nicht, wenn eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine stationäre Pflege oder für eine Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe gewährt wird.


§ 18 HmbBeihVO – Krankenhausleistungen

(1) Die Aufwendungen für vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen sind beihilfefähig bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen

  1. 1.

    nach § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert am 17. März 2009 ( BGBl. I S. 534 , 546 ), in der jeweils geltenden Fassung, oder

  2. 2.

    nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 ( BGBl. I S. 1412 , 1422 ), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 ( BGBl. I S. 1990 , 2020 ), in der jeweils geltenden Fassung,

    in Form von

    1. a)

      Diagnosis Related Groups-Fallpauschalen (DRG-Fallpauschalen), Zusatzentgelten und Zuschlägen gemäß dem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 ( BGBl. I S. 887 ), zuletzt geändert an 17. März 2009 ( BGBl. I S. 534 ), in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten beziehungsweise vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Vergütungssystem,

    2. b)

      tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte nach § 6 BPflV ,

    3. c)

      pauschalierende Entgelte und Zusatzentgelte nach § 17d KHG

sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen ( § 115a SGB V ), es sei denn, dass § 20 oder § 22 anzuwenden ist. Ermäßigungen der Vergütungen für allgemeine Krankenhausleistungen wegen Inanspruchnahme von gesondert berechenbaren Wahlleistungen ( §§ 16 und 17 KHEntgG ) bleiben unberücksichtigt.

(2) Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.

(3) Bei einer Behandlung in einem Krankenhaus, das nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Aufwendungen sind höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, das nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird, beihilfefähig wäre.


§ 19 HmbBeihVO – Palliativversorgung

Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativmedizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der eigenen Familie nicht erbracht werden kann. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig für die Versorgung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen im Sinne des § 39a SGB V , jedoch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die gesetzliche Krankenversicherung erbringt. Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind ebenfalls beihilfefähig, § 37b Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4 sowie § 37b Absätze 2 und 3 SGB V gelten entsprechend. Darüber hinaus können Leistungen nach § 22 erbracht werden, sofern die zuständige Pflegekasse anteilig Leistungen erbringt. Die Beihilfe ist insoweit zu mindern, als unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten überschritten werden.


§§ 20 - 21, Abschnitt III - Aufwendungen für Rehabilitationsleistungen

§ 20 HmbBeihVO – Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen

(1) Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in

  1. 1.

    Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,

  2. 2.

    Einrichtungen für Suchtbehandlungen und

  3. 3.

    sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.

(2) Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. Anschlussheilbehandlungen liegen nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließen oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang stehen.

(3) Einrichtungen für Suchtbehandlungen sind auf Suchtbehandlungen zur Entwöhnung spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen.

(4) Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche, welche die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 SGB V erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).

(5) 1Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2 oder 3 ist, dass die Maßnahme nach begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art und vorgesehener Dauer notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind; die Ärztin bzw. der Arzt darf nicht in einer Rechtsbeziehung zur behandelnden Einrichtung stehen. 2Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 4 ist, dass es sich nicht um eine Anschlussheilbehandlung (Absatz 2) handelt und die Art und Schwere der Erkrankung die stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht ausreichend sind. 3Die Beihilfefähigkeit ist von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Beihilfestelle abhängig, in Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 ab einer Dauer von 30 Tagen.

(6) Aus Anlass einer stationären Behandlung in Einrichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. 1.

    für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ 5 , 6 , 8 und 9 ,

  2. 2.

    nach § 14 ,

  3. 3.

    für Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe,

  4. 4.

    für den ärztlichen Schlussbericht,

  5. 5.

    für die An- und Abreise höchstens bis zu 300 Euro, unabhängig vom benutzen Beförderungsmittel. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 1 .

Satz 1 Nummern 3 und 5 gilt für Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt ist und die Einrichtung bestätigt, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist. Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach den Abätzen 2 bis 4, mit der alle Leistungen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 pauschal abgerechnet werden, sind nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 ist ausgeschlossen.


§ 21 HmbBeihVO – Kuren

(1) Die Aufwendungen für

  1. 1.

    Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,

  2. 2.

    Müttergenesungskuren und Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren,

  3. 3.

    ambulante Heilkuren,

sind beihilfefähig.

(2) Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind Heilbehandlungen im Sinne des § 9 für aktive Bedienstete nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HmbBG zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit, die mit Unterkunft und Verpflegung kurmäßig in Einrichtungen nach § 20 Absatz 4 durchgeführt werden und für die die Voraussetzungen für eine Beihilfe nach § 20 Absatz 5 Satz 2 nicht erfüllt sind.

(3) Müttergenesungskuren und Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren sind Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen, nach § 41 Absatz 1 SGB V als gleichartig anerkannten Einrichtung.

(4) Ambulante Heilkuren sind Maßnahmen für aktive Bedienstete nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HmbBG zur Wiederherstellung und Erhaltung der Dienstfähigkeit. Die Kuren müssen mit Heilbehandlungen nach § 9 nach einem ärztlich erstellten Kurplan in einem anerkannten Heilkurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muss sich im Heilkurgebiet befinden und ortsgebunden sein; eine Unterkunft im Wohnwagen, auf Campingplätzen und dergleichen ist nicht ausreichend.

(5) Bei Kuren nach den vorstehenden Absätzen sind beihilfefähig die Aufwendungen für

  1. 1.

    gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach den §§ 5 , 8 und 9 ,

  2. 2.

    Fahrtkosten nach § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 ,

  3. 3.

    die Kurtaxe,

  4. 4.

    den ärztlichen Schlussbericht,

  5. 5.

    eine behördlich als notwendig anerkannte Begleitperson für Schwerbehinderte,

  6. 6.

    Unterkunft und Verpflegung bis zu 16 Euro pro Tag und Person, begrenzt auf eine Dauer von höchstens 23 Tagen einschließlich der Reisetage.

Bei Pauschalpreisen in Einrichtungen nach den Absätzen 2 bis 4, für die eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.

(6) Die Aufwendungen nach Absatz 5 sind nur beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    eine Kur nach begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art und vorgesehener Dauer notwendig ist und nicht mit gleicher Erfolgsaussicht durch andere Heilmaßnahmen, insbesondere durch eine andere Behandlung am Wohn- oder Aufenthaltsort oder in der nächsten Umgebung, ersetzt werden kann,

  2. 2.

    die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat und

  3. 3.

    die Kur innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids begonnen wird.

(7) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Kur darf nicht anerkannt werden,

  1. 1.

    wenn die oder der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist; eine Beschäftigung gilt nicht als unterbrochen während der Zeit eines Erziehungsurlaubs sowie einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn anerkannt worden ist, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

  2. 2.

    wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren wegen derselben Krankheit bereits eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsbehandlung ( § 20 ) oder Kur durchgeführt und beendet worden ist,

  3. 3.

    nach Stellung des Antrags auf Entlassung,

  4. 4.

    wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Kur enden wird, es sei denn, dass die Kur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,

  5. 5.

    solange die oder der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(8) Bei Anwendung des Absatzes 7 Nummer 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei

  1. 1.

    Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage und

  2. 2.

    Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden,

der Zeit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.


§ 22, Abschnitt IV - Aufwendungen in Pflegefällen

§ 22 HmbBeihVO – Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit gelten § 80 Absatz 7 HmbBG und ergänzend die nachfolgenden Absätze 2 bis 4.

(2) Eine Beihilfe wird gewährt, wenn und soweit die Pflegekasse Leistungen gewährt oder (bei nicht Versicherten) Leistungen zu gewähren hätte. Für Personen, die die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte erhalten, wird eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt. Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten in den Fällen einer häuslichen Pflege durch sonstige geeignete Personen Leistungen in Höhe der in § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI genannten Beträge zur Hälfte.

(3) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte ( § 36 Absatz 4 Satz 2 SGB XI ) sind abweichend von den Beträgen nach § 36 Absatz 3 SGB XI Aufwendungen monatlich bei Pflegegrad

  1. a)

    2 bis zur Höhe von 20 vom Hundert,

  2. b)

    3 bis zur Höhe von 40 vom Hundert,

  3. c)

    4 bis zur Höhe von 60 vom Hundert

der Kosten für eine Berufspflegekraft der Entgeltgruppe 7a des TVÜ-L ( § 13 Satz 4 ) beihilfefähig; bei Pflegegrad 5 können Gesamtaufwendungen bis zur Höhe von 100 vom Hundert der im ersten Halbsatz genannten Kosten als beihilfefähig anerkannt werden. § 13 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend; Fahrtkosten ( § 16 ) sind nicht beihilfefähig. Wird die häusliche Pflege teilweise durch Pflegekräfte nach Satz 1 und teilweise durch sonstige Personen ( § 37 SGB XI ) erbracht, wird die Beihilfe nach den Sätzen 1 und 2 anteilig gewährt. Bei einer teilstationären Pflege in einer geeigneten Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege ( § 41 Absatz 1 SGB XI ) gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Bei einer stationären Pflege sind neben den Beträgen nach § 43 Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB XI die weiteren Aufwendungen bis zu Höchstbeträgen

  1. 1.

    bei der regulären Pflege

    1. a)

      für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 von . . . . . . . . . 1.000 Euro,

    2. b)

      für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von . . . . . . . . . 1.250 Euro,

    3. c)

      für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von . . . . 1.600 Euro,

  2. 2.

    bei geschlossener Unterbringung und bei der Dementenbetreuung

    1. a)

      für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 von . . . . . . . . . . . 1.450 Euro,

    2. b)

      für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von . . . . . . . . . . . 1.750 Euro,

    3. c)

      für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von . . . . . . . 2.100 Euro,

  3. 3.

    bei der Wachkomabetreuung

    1. a)

      für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 von . . . . . . . . . 2.000 Euro,

    2. b)

      für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 von . . . . . . . . . 2.400 Euro,

    3. c)

      für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 von . . . . 2.550 Euro,

insoweit beihilfefähig, als sie monatlich folgende Beträge übersteigen:

  1. 4.

    für Beihilfeberechtigte mit

    a)einer oder einem Angehörigen102 Euro,
    b)zwei oder drei Angehörigen89 Euro,
    c)mehr als drei Angehörigen76 Euro;

diese Beträge gelten in Fällen, in denen mehr als eine Person dauernd untergebracht ist, für jede untergebrachte Person,

  1. 5.

    für Beihilfeberechtigte ohne Angehörige oder bei gleichzeitiger Unterbringung der oder des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen 60 vom Hundert der Dienst- oder Versorgungsbezüge sowie der Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes.

Angehörige im Sinne von Satz 1 sind Personen, die nach § 80 Absatz 2 Sätze 3 und 4 HmbBG berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind oder als selbst beihilfeberechtigt gelten ( § 80 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 und Satz 6 Nummer 2 HmbBG ). Soweit eine tageweise Abrechnung erfolgt, sind die Höchstbeträge nach Satz 1 durch die Zahl 30,42 zu teilen. Ist die Unterbringung in einem Krankenhaus notwendig, gilt im Übrigen bei einer Unterbringung in einem

  1. 1.

    Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gilt, § 18 Absätze 1 und 2 ,

  2. 2.

    sonstigen Krankenhaus § 18 Absatz 3

entsprechend.


§§ 23 - 28, Abschnitt V - Aufwendungen in sonstigen Fällen

§ 23 HmbBeihVO – Erste Hilfe

Aufwendungen für erste Hilfe aus Anlass eines Krankheitsfalles sind beihilfefähig.


§ 24 HmbBeihVO – Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung und Überwachung von Krankheiten sind beihilfefähig die Aufwendungen bei

  1. 1.

    Beihilfeberechtigten vom Beginn des 19. Lebensjahres an für Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen,

  2. 2.

    Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden,

  3. 3.

    Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze),

  4. 4.

    Personen vom Beginn des 36. Lebensjahres an jedes zweite Jahr für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit,

  5. 5.

    Personen mit chronischer Herzinsuffizienz für die Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring).

Dabei sind folgende Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich:

  1. 1.

    Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der Fassung vom 18. Juni 2009 (Beilage zum BAnz. Nr. 148a),

  2. 2.

    Kinder-Richtlinien in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nummer 28/76 zum BAnz. Nr. 214), zuletzt geändert am 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 132 S. 3125),

  3. 3.

    Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinien vom 26. Juni 1998 (BAnz. Nr. 159 vom 27. August 1998), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. Nr. 133 S. 3236), sowie

  4. 4.

    Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien in der Fassung vom 24. August 1989 (Bundesarbeitsblatt Nr. 10 S. 44), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. Nr. 133 S. 3236).

(2) Die Aufwendungen für von der für das Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde öffentlich empfohlene Schutzimpfungen sind beihilfefähig; dies gilt nicht für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union. Als entsprechender privater Auslandsaufenthalt ist jeder Aufenthalt anzusehen, der nicht dienstlich angeordnet oder veranlasst ist.


§ 25 HmbBeihVO – Künstliche Befruchtungen, Geburten, Schwangerschaften und Sterilisationen

(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang damit verordneten Arzneimittel sind beihilfefähig. Die Regelungen des § 27a SGB V gelten bis auf die folgenden Abweichungen entsprechend: Die notwendigen Aufwendungen sind in voller Höhe und ohne die Altersbeschränkung nach § 27a SGB V beihilfefähig; die Personen müssen nicht verheiratet sein.

(2) Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. 1.

    für die Schwangerschaftsüberwachung und ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik,

  2. 2.

    in entsprechender Anwendung der

    1. a)

      §§ 5 und 8 , soweit es sich um Leistungen und Verordnungen einer Ärztin oder eines Arztes handelt,

    2. b)

      §§ 9 , 14 , 16 , 18 und 23  für die dort genannten Leistungen,

  3. 3.

    für die Hebamme oder den Entbindungspfleger,

  4. 4.

    für von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a SGB V ,

  5. 5.

    für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder sonstiger ambulanter Entbindung bis zur Dauer von zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 13 gepflegt wird; § 13 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend,

  6. 6.

    in entsprechender Anwendung des § 18 für das gesunde neugeborene Kind.

(3) Zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung eines lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 128 Euro gewährt, wenn die oder der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihr oder ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die oder der Beihilfeberechtigte ein Kind annimmt oder rechtmäßig in ihren oder seinen Haushalt aufnimmt und das Kind am Tag der Annahme oder der Aufnahme das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Beihilfe der Mutter gewährt.

(4) Aus Anlass eines nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs und einer nicht rechtswidrigen Sterilisation sind beihilfefähig die Aufwendungen

  1. 1.

    für ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich Untersuchung und Verordnung empfängnisregelnder Mittel,

  2. 2.

    für ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft,

  3. 3.

    für ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen für einen nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruch und eine nicht rechtswidrige Sterilisation,

  4. 4.

    in entsprechender Anwendung der

    1. a)

      §§ 5 und 8 , soweit es sich um Leistungen und Verordnungen einer Ärztin oder eines Arztes handelt,

    2. b)

      §§ 14 , 16 und 18  für die dort genannten Leistungen.

(5) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für empfängnisverhütende Mittel bestimmt sich nach § 24a Absatz 2 SGB V . Beträge nach § 8 Absatz 2 werden nicht abgezogen.


§ 26 HmbBeihVO – Organtransplantationen

(1) Die Aufwendungen für eine Organspenderin oder einen Organspender sind beihilfefähig in Fällen, in denen die oder der Beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger die Empfängerin oder der Empfänger ist. Beihilfefähig sind

  1. 1.

    Aufwendungen nach den §§ 5 bis 9 , 11 , 13 , 14 und 16 bis 18 , die bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen, und

  2. 2.

    der nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen.

Die Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für als Organspenderinnen oder Organspender vorgesehene Personen, bei denen sich später herausstellt, dass sie als Organspenderinnen oder Organspender nicht in Betracht kommen.


§ 27 HmbBeihVO – Todesfälle

(1) In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal eine Beihilfe bis zum Betrag von 665 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zum Betrag von 435 Euro gewährt, wenn die oder der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihr oder ihm Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind. Stehen Sterbe- oder Bestattungsgelder auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeits- oder sonstigen dienstvertraglichen Vereinbarungen oder aus einer im Sterbemonat nicht ausschließlich durch eigene Beiträge finanzierten Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Schadensersatzansprüche von insgesamt mindestens 1.000 Euro zu, beträgt die Beihilfe 333 Euro, beim Tod eines Kindes 218 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.000 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt. Soweit wegen der Gewährung von Sterbe- oder Bestattungsgeldern Schadensersatzansprüche kraft Gesetzes übergehen, werden die Schadensersatzansprüche nicht neben den Sterbe- oder Bestattungsgeldern im Sinne von Satz 2 bei der Bemessung der Pauschalbeihilfe berücksichtigt. Bestattungsgeld nach § 36 oder § 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 ( BGBl. I S. 22 ), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2495 , 2496 ), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberücksichtigt.

(2) Beihilfefähig sind außerdem die Aufwendungen für die Überführung der Leiche oder Urne bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes. Bei Überführungen aus dem Ausland sind die Aufwendungen höchstens für eine Entfernung von insgesamt 700 Kilometern beihilfefähig. Ist der Tod einer oder eines Beihilfeberechtigten während einer Dienstreise oder Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich bedingten Umzugs außerhalb des Familienwohnsitzes der oder des Verstorbenen eingetreten, sind die Aufwendungen für die Überführung der Leiche oder Urne ohne diese Einschränkungen beihilfefähig; der Bemessungssatz für diese Aufwendungen beträgt 100 vom Hundert.

(3) Kann der Haushalt beim Tod der oder des den Haushalt allein führenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von sechs Monaten beihilfefähig. Voraussetzung ist ferner, das im Haushalt ein Kind lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Im Übrigen gilt § 14 entsprechend.

(4) § 80 Absatz 8 Sätze 2 und 3 HmbBG gilt entsprechend für Aufwendungen aus Anlass des Todes der oder des Beihilfeberechtigten.


§ 28 HmbBeihVO – Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

(1) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig,

  1. 1.

    wenn es sich um Aufwendungen nach den §§ 5 bis 20 oder 22 bis 27 handelt und

  2. 2.

    soweit sie auch bei einer Behandlung und dergleichen in der Freien und Hansestadt Hamburg entstanden und beihilfefähig gewesen wären.

(2) Die Einschränkung des Absatzes 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn

  1. 1.

    eine im Inland wohnende Beihilfeberechtigte oder ein im Inland wohnender Beihilfeberechtigter auf einer Dienstreise erkrankt und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland aufgeschoben werden kann oder

  2. 2.

    ein Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes darüber vorgelegt wird, dass diese Behandlung wegen wesentlich größerer Erfolgsaussicht dringend geboten ist und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat,

  3. 3.

    zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste, oder die Aufwendungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen.

(3) Die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit kurähnlichen Maßnahmen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union entstehen, richtet sich nach § 21 .

(4) Aus Anlass einer Heilkur außerhalb des Gebiets der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2 bis 6 sind nur beihilfefähig, wenn

  1. 1.

    ein Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes darüber vorgelegt wird, dass die Heilkur wegen wesentlich größerer Erfolgsaussicht außerhalb der Europäischen Union dringend notwendig ist, und

  2. 2.

    die in § 21 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Notwendige Aufwendungen nach § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 bis 4 sind in angemessener Höhe beihilfefähig.


§§ 29 - 30, Abschnitt VI - Schlussbestimmungen

§ 29 HmbBeihVO – Übergangsvorschriften

(1) Auf die am 1. Oktober 1985 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, Richterinnen und Richter im Ruhestand und entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie früheren Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter ( § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 HmbBG ) und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie auf sonstige Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen ( § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 HmbBG ) finden § 80 Absatz 1 Satz 5 HmbBG und § 3 keine Anwendung, wenn diese Personen zu dem genannten Zeitpunkt in einem Festkostentarif einer privaten Krankenversicherung versichert sind; dies gilt nur, solange dieser Tarif beibehalten wird.

(2) Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen aus Anlass einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus und für entsprechende Leistungen werden in den Fällen, in denen Personen vor dem 1. Oktober 1985

  1. 1.

    wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten gesondert berechenbare ärztliche Leistungen einer bestimmten Ärztin oder eines bestimmten Arztes in Anspruch genommen haben und in denen es sich als notwendig erweist, dass dieselbe Ärztin oder derselbe Arzt die Behandlung fortsetzt,

  2. 2.

    wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten gesondert berechenbare Leistungen in Anspruch genommen haben und in denen die Behandlung auf Grund eines bei Beendigung des früheren Behandlungsabschnitts bestehenden Behandlungsplans fortgesetzt wird,

  3. 3.

    trotz ausreichender Versicherung wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten von den Versicherungsleistungen ausgeschlossen oder in denen diese Leistungen eingestellt worden sind und in denen die Mehraufwendungen auf Grund dieser Leiden oder Krankheiten entstanden sind,

  4. 4.

    das 70. Lebensjahr vollendet haben,

nach den Vorschriften der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 26. Juni 1973 (HmbGVBl. S. 234) in der am 30. September 1985 geltenden Fassung abgewickelt; dies gilt in den Fällen der Nummern 1 und 2 nur, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war. § 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch Leistungen aus einer Versicherung für gesondert berechenbare Wahlleistungen berücksichtigt werden.


§ 30 HmbBeihVO – Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 24. Juni 2008 (HmbGVBl. S. 223) in der geltenden Fassung außer Kraft.


Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)

Vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402)  (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Regelungsgegenstand des Gesetzes 1
Befugnisse der Naturschutzbehörden
(zu § 3 BNatSchG)
2
Landwirtschaftliche Bodennutzung
(zu § 5 Absatz 2 BNatSchG)
3
Überörtliche und örtliche Landschaftsplanung
(zu § 11 BNatSchG)
4
Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsprogramms
(zu § 10 Absatz 4 BNatSchG)
5
Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu §§ 14 und 15 BNatSchG)
6
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(zu § 16 Absatz 2 BNatSchG)
7
Verfahren bei Eingriffen
(zu § 17 Absatz 1 BNatSchG)
8
Biotopverbund, Biotopvernetzung
(zu § 20 Absatz 1, § 21 Absätze 1 bis 4 BNatSchG)
9
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
(zu § 20 Absatz 2, §§ 22 bis 29 BNatSchG)
10
Verfahren bei Unterschutzstellungen durch Rechtsverordnung
(zu § 22 Absatz 2 BNatSchG)
11
Kennzeichnung und Bezeichnung
(zu § 22 Absatz 4 BNatSchG)
12
Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz
(zu § 38 Absatz 1 BNatSchG)
13
Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 Absätze 2 und 7 BNatSchG)
14
Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
(zu § 61 BNatSchG)
15
Tiergehege
(zu § 43 Absatz 5 BNatSchG)
16
Betreten der freien Landschaft
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)
17
Reiten in der freien Landschaft
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)
18
Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG)
18a
Enteignung
(zu § 68 Absatz 3 BNatSchG)
19
Entschädigung
(zu § 68 Absätze 1 und 2 BNatSchG)
20
Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG)
21
Beteiligung von Naturschutzvereinigungen im Verfahren
(zu § 63 BNatSchG)
22
Beteiligung von Kammern bei der Rechtssetzung
(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG)
23
Betreuung von geschützten Gebieten und Gegenständen 24
Naturschutzrat 25
Anzeigepflichten 26
Zutritt und Untersuchungen 27
Datenverarbeitung 28
Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße
(zu § 69 BNatSchG)
29
Einziehung 30
  
(zu § 14 Absatz 2 Nummern 1 und 2) Anlage
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350)


§ 1 HmbBNatSchAG – Regelungsgegenstand des Gesetzes

Die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2542 ) in der jeweils geltenden Fassung oder weichen von diesem Gesetz im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes ab.


§ 2 HmbBNatSchAG – Befugnisse der Naturschutzbehörden
(zu § 3 BNatSchG )

§ 3 Absatz 2 BNatSchG gilt auch für die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die zuständige Behörde kann auch die Wiederherstellung des früheren Zustands, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen anordnen.


§ 3 HmbBNatSchAG – Landwirtschaftliche Bodennutzung
(zu § 5 Absatz 2 BNatSchG )

Ergänzend zu § 5 Absatz 2 BNatSchG ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung folgender Grundsatz der guten fachlichen Praxis zu beachten: Auf artenreichen Grünlandstandorten (altes Dauergrünland) ist ein Umbruch zu unterlassen. Artenreiche Grünlandstandorte liegen vor, wenn mindestens fünfzehn typische Grünlandarten ohne Berücksichtigung der Ruderalisierungszeiger wie Ackerwildkräuter oder Trittpflanzen auf Nass-, Feucht- und mittlerem (mesophilem) Grünland und seltene und gefährdete Pflanzenarten vorkommen.


§ 4 HmbBNatSchAG – Überörtliche und örtliche Landschaftsplanung
(zu § 11 BNatSchG )

(1) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden landesweit und für die örtliche Ebene in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Die Darstellung erfolgt unter Beachtung der Darstellungen des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) nach § 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 ( BGBl. I S. 2415 ), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2585 ,  2617 ).

(2) Das Landschaftsprogramm nach Absatz 1 ist für die örtliche Ebene durch weitere konkretisierende Darstellungen zu ergänzen, soweit dies für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Grundlage vorsorgenden Handelns und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dort erforderlich ist.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bereiche, in denen Bebauungspläne nach den §§ 8 , 12 , 13 und 13a BauGB aufgestellt oder geändert werden, in diesen Bebauungsplänen Festsetzungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG zu treffen. Die Festsetzungen dürfen dem Landschaftsprogramm einschließlich seiner Konkretisierungen nicht widersprechen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Festsetzungen zugestimmt haben.


§ 5 HmbBNatSchAG – Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsprogramms
(zu § 10 Absatz 4 BNatSchG )

(1) Die zuständige Behörde stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf. Bei der erstmaligen Aufstellung oder Änderung des Landschaftsprogramms ist die Umweltverträglichkeit der Landschaftsplanung nach den Vorschriften über die strategische Umweltprüfung bei Plänen und Programmen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 119, 135), zu prüfen. Im Falle einer Änderung, die geringfügig ist oder lediglich die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegt, kann von der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen des Landschaftsprogramms auf die betroffenen Schutzgüter ist in den Erläuterungsbericht zu integrieren.

(2) Der Entwurf wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder durch elektronische Dokumente vorgebracht werden können.

(3) Das Landschaftsprogramm wird durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt. Der Beschluss der Bürgerschaft wird vom Senat im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Dabei ist anzugeben, wo das Landschaftsprogramm zu kostenfreier Einsicht ausgelegt wird.

(4) Über konkretisierende Darstellungen nach § 4 Absatz 2 beschließt der Senat. Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Das Landschaftsprogramm kann im Wege der Berichtigung angepasst werden,

  1. 1.

    wenn Gebiete zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft im Sinn des Kapitels 4 des Bundesnaturschutzgesetzes verändert werden,

  2. 2.

    wenn sich durch den gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Absatz 2 BNatSchG oder § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes geänderte Darstellungserfordernisse ergeben,

  3. 3.

    wenn die verbindliche Bauleitplanung nach dem Dritten Abschnitt des Baugesetzbuchs Festsetzungen trifft, die eine Anpassung der im Landschaftsprogramm dargestellten Erfordernisse und Maßnahmen von Natur und Landschaft begründen oder

  4. 4.

    soweit Berichtigungen des Flächennutzungsplanes auf Grundlage von Regelungen nach § 13a Absatz 2 BauGB vorgenommen werden, die Veränderungen von Darstellungen im Landschaftsprogramm erfordern.

Berichtigungen des Landschaftsprogramms werden im Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben.


§ 6 HmbBNatSchAG – Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu §§ 14 und 15 BNatSchG )

(1) Im Hafennutzungsgebiet nach § 2 Absatz 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung sind

  1. 1.

    keine Eingriffe

    1. a)

      die regelmäßige Unterhaltung von bestimmungsgemäß zu Zwecken des Hafenentwicklungsgesetzes genutzten Gewässern,

    2. b)

      die wesentliche Umgestaltung von regelmäßig unterhaltenen Gewässern, die bestimmungsgemäß zu Zwecken des Hafenentwicklungsgesetzes genutzt werden,

    3. c)

      die Herstellung von Gewässern im Bereich versiegelter Flächen,

    4. d)

      der Ausbau von Kaimauern im Bereich verbauter Ufer,

  2. 2.

    in der Regel kein Eingriff die Herstellung von Gewässern im Bereich unversiegelter Flächen.

(2) Ohne Beschränkung auf das Hafennutzungsgebiet sind

  1. 1.

    keine Eingriffe Maßnahmen des öffentlichen und privaten Hochwasserschutzes innerhalb der Grundfläche vorhandener Hochwasserschutzanlagen oder im Bereich versiegelter Flächen,

  2. 2.

    in der Regel keine Eingriffe Maßnahmen am Gewässer Elbe zur nachhaltigen Stabilisierung der Wasserstände der Tideelbe, soweit sie nicht mit der Baggerung von Wattflächen oder Flachwasserzonen verbunden sind.

(3) Soweit im Falle der Beseitigung oder teilweisen Beseitigung von Gewässern im Hafennutzungsgebiet ein Eingriff festgestellt wird, sind abweichend von § 15 Absatz 2 BNatSchG Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nur im Hafennutzungsgebiet durchzuführen. Sind entsprechende Maßnahmen im Hafennutzungsgebiet nicht möglich, beträgt die fällig werdende Ersatzzahlung abweichend von § 15 Absatz 6 BNatSchG 7,50 Euro je Quadratmeter beseitigter Wasserfläche. Die Ersatzzahlung fließt in die Stiftung Lebensraum Elbe. Damit wird zugleich die Verpflichtung aus § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Zuführungen an die Stiftung Lebensraum Elbe vom 11. Mai 2010 erfüllt.


§ 7 HmbBNatSchAG – Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(zu § 16 Absatz 2 BNatSchG )

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie den Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 BNatSchG auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, zu regeln.


§ 8 HmbBNatSchAG – Verfahren bei Eingriffen
(zu § 17 Absatz 1 BNatSchG )

Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen, soweit die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht selbst entscheidet.


§ 9 HmbBNatSchAG – Biotopverbund, Biotopvernetzung
(zu § 20 Absatz 1 , § 21 Absätze 1 bis 4 BNatSchG )

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg schafft einen Biotopverbund, der mindestens 15 vom Hundert des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg umfasst.

(2) Entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2585 ), ist ab dem 1. Januar 2011 in einer Breite von mindestens 7,50 m von der Uferlinie die garten- oder ackerbauliche Nutzung zu unterlassen (Gewässerrandstreifen).


§ 10 HmbBNatSchAG – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
(zu § 20 Absatz 2 , §§ 22 bis 29 BNatSchG )

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen der §§ 23 bis 29 BNatSchG bestimmte Teile von Natur und Landschaft als

  1. 1.

    Naturschutzgebiet ( § 23 BNatSchG ),

  2. 2.

    Nationales Naturmonument ( § 24 BNatSchG ),

  3. 3.

    Landschaftsschutzgebiet ( § 26 BNatSchG ),

  4. 4.

    Naturdenkmal ( § 28 BNatSchG ) oder

  5. 5.

    geschützten Landschaftsbestandteil ( § 29 BNatSchG )

unter Schutz zu stellen. Nationalparke ( § 24 BNatSchG ), Biosphärenreservate ( § 25 BNatSchG ) und Naturparke ( § 27 BNatSchG ) werden unter den entsprechenden Voraussetzungen durch Gesetz unter Schutz gestellt. Ergänzend zur Unterschutzstellung kann die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zur Erreichung des Schutzzwecks Pflege- und Entwicklungspläne aufstellen.

(2) Abweichend von § 28 Absatz 1 BNatSchG können als Naturdenkmal Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu 5 Hektar auch zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier-und Pflanzenarten unter Schutz gestellt werden. Die Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Teile von Natur und Landschaft unter den Voraussetzungen von § 22 Absatz 3 BNatSchG einstweilig sicherzustellen. Bei Gefahr im Verzuge ist die zuständige Behörde befugt, Veränderungen von Natur und Landschaft unter den gleichen Voraussetzungen zu untersagen.


§ 11 HmbBNatSchAG – Verfahren bei Unterschutzstellungen durch Rechtsverordnung
(zu § 22 Absatz 2 BNatSchG )

(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde und dem zuständigen Bezirksamt ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger und in mindestens zwei Tageszeitungen bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können.

(2) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Naturdenkmäler) und Absatz 2 durch Anhörung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten ersetzt werden.

(3) Nach Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt sind, den Einwendenden mit. Haben mehr als einhundert Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu geben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass der Schutzgegenstand erweitert wird oder weitere Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen angeordnet werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich eine Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 auf das Gesamtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt.

(5) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Die Rechtsverordnung kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.


§ 12 HmbBNatSchAG – Kennzeichnung und Bezeichnung
(zu § 22 Absatz 4 BNatSchG )

(1) Geschützte Teile von Natur und Landschaft, ausgenommen geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden. Geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art der Kennzeichnung zu bestimmen und die Kennzeichen festzulegen.

(2) Die Bezeichnungen für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie die nach Absatz 1 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die durch Gesetz oder Rechtsverordnung geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.


§ 13 HmbBNatSchAG – Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz
(zu § 38 Absatz 1 BNatSchG )

(1) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz wird zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 BNatSchG erstellt. Sie dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der biologischen Vielfalt in Hamburg.

(2) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz enthält insbesondere

  1. 1.

    die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier-und Pflanzenarten, einschließlich der Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,

  2. 2.

    Aussagen über die Bestandssituation und die Entwicklung der unter Nummer 1 genannten Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope sowie über die wesentlichen Gefährdungsursachen,

  3. 3.

    Festlegungen von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen sowie von Maßnahmen zu deren Verwirklichung.


§ 14 HmbBNatSchAG – Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 Absätze 2 und 7 BNatSchG )

(1) Die Biotope nach § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG sind geschützt, sofern sie in ihrer Ausprägung hinsichtlich Standortverhältnissen, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften den näheren Regelungen nach der Anlage entsprechen.

(2) Die Verbote des § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG gelten in Hamburg auch für folgende Biotope (weitere gesetzlich geschützte Biotope)

  1. 1.

    Bracks,

  2. 2.

    Feldhecken, Knicks und Feldgehölze,

sofern sie in ihrer Ausprägung hinsichtlich der Standortverhältnisse, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften den näheren Regelungen der Anlage entsprechen.

(3) Ergänzend zu § 30 Absätze 3 bis 6 BNatSchG wird bestimmt, dass die zuständige Behörde auf Antrag vom Verbot nach § 30 Absatz 2 BNatSchG Ausnahmen zulässt, wenn

  1. 1.

    das Biotop in einem durch einen rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegt, nach Feststellung des Bebauungsplans entstanden ist und die Ausnahme die Verwirklichung eines durch den Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens ermöglichen soll,

  2. 2.

    sich das Biotop auf Flächen im Hafennutzungsgebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung befindet, für die im Zuge von gesetzlichen Zulassungsentscheidungen eine bestimmte Nutzung vorgesehen ist.

(4) Die zuständigen Behörden sollen geeignete Maßnahmen treffen, um die ökologische Beschaffenheit oder die räumliche Ausdehnung der gesetzlich geschützten Biotope zu erhalten.

(5) Die Registrierung der nach Absatz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope erfolgt durch die zuständige Behörde. Die erfassten Biotope sind kartenmäßig mit ihrer Lage und ihrem Typ dargestellt und für jedermann bei der zuständigen Behörde einsehbar.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu ändern, soweit zur Bestimmung der gesetzlich geschützten Biotope nähere Merkmale erforderlich werden oder wenn naturwissenschaftliche Erkenntnisse die Änderung erfordern.


§ 15 HmbBNatSchAG – Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
(zu § 61 BNatSchG )

An natürlichen und naturnahen Bereichen von Gewässern außerhalb des Hafennutzungsgebiets nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung dürfen bis zu einem Abstand von 10 Metern von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. Diese Regelung gilt nicht für von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer (künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 4 WHG ). § 61 Absätze 2 und 3 BNatSchG gilt entsprechend.


§ 16 HmbBNatSchAG – Tiergehege
(zu § 43 Absatz 5 BNatSchG )

(1) Als Tiergehege gelten auch Volieren oder vergleichbare ortsfeste Einrichtungen, in denen Greifvögel, Eulen oder andere Wirbeltiere gehalten werden.

(2) Der Betrieb kann insbesondere mit folgenden Auflagen verbunden werden:

  1. 1.

    die Führung eines Gehegebuches, das über den Tierbestand, Zugänge und Abgänge Auskunft geben muss,

  2. 2.

    die Verpflichtung zur Kontrolle der Gehege und zur Untersuchung verendeter Tiere durch die Amtstierärztin beziehungsweise den Amtstierarzt,

  3. 3.

    Einrichtung von Quarantänegattern,

  4. 4.

    Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes,

  5. 5.

    Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft,

  6. 6.

    Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Forderungen dieses Inhalts können auch nach Beginn des Betriebs erhoben werden.

(3) Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber des Tiergeheges oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- und Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Gehegebuch einzusehen und zu prüfen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt.


§ 17 HmbBNatSchAG – Betreten der freien Landschaft
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG )

(1) Das Fahren mit dem Fahrrad ohne Motorkraft oder mit Krankenfahrstühlen steht dem Betreten im Sinne des § 59 Absatz 1 BNatSchG gleich.

(2) Mitgebrachte Gegenstände dürfen in der freien Landschaft nicht zurückgelassen werden. Wer dort Gegenstände ablegt, wegwirft oder sich ihrer dort in sonstiger Weise entledigt, ist verpflichtet, diese wieder an sich zu nehmen und aus der freien Landschaft zu entfernen.

(3) Die zuständige Behörde kann das Betreten von Teilen der Flur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit schutzwürdiger Belange des Grundstücksbesitzers einschränken oder untersagen.

(4) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 104, 106), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 18 HmbBNatSchAG – Reiten in der freien Landschaft
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG )

(1) In der freien Landschaft sind außerhalb öffentlicher Wege Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf privaten Wegen und auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung nur gestattet, wenn die Wege oder Grundflächen dafür besonders bestimmt und am Pferd beidseitig ein gültiges Pferdekennzeichen nach Maßgabe von Absatz 2 angebracht ist oder wenn dafür im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgabe von Pferdekennzeichen zu regeln und dabei insbesondere zu bestimmen, dass das Kennzeichen gegen Entrichtung einer Gebühr ausgegeben wird. Die Ausgabe der Kennzeichen sowie die Erhebung und Verwaltung der Gebühr sollen dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine Hamburg e. V. oder einem vergleichbaren rechtsfähigen Verein übertragen werden. Das Aufkommen aus den Gebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen zu verwenden. Die Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.

(3) Das Reiten im Wald richtet sich nach dem Landeswaldgesetz .


§ 18a HmbBNatSchAG – Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG)

(1) Das Vorkaufsrecht der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 66 BNatSchG erstreckt sich neben den dort in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen auch auf Grundstücke, die in Landschaftsschutzgebieten liegen.

(2) Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 4 BNatSchG kann die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Behörde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall ist die oder der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt die oder der Verpflichtete vom Vertrag zurück, trägt die Freie und Hansestadt Hamburg die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes.


§ 19 HmbBNatSchAG – Enteignung
(zu § 68 Absatz 3 BNatSchG )

(1) Zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg können außerhalb des Hafennutzungsgebiets nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes enteignet werden:

  1. 1.

    Grundstücke in Naturschutzgebieten,

  2. 2.

    Grundstücke in Nationalparken,

  3. 3.

    Grundstücke, auf denen sich ein Naturdenkmal oder ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 30 BNatSchG oder des § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes befinden,

  4. 4.

    Grundstücke, die an oberirdische Gewässer angrenzen.

(2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 20 HmbBNatSchAG – Entschädigung
(zu § 68 Absätze 1 und 2 BNatSchG )

(1) Liegen die Voraussetzungen nach § 68 Absatz 1 BNatSchG vor, so ist die angemessene Entschädigung von der Freien und Hansestadt Hamburg zu leisten. Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach durch die zuständige Behörde in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden. Die für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften sind für die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung entsprechend anzuwenden.

(2) Eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 68 Absatz 1 BNatSchG ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten

  1. 1.

    die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder

  2. 2.

    eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung unterbunden wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und die die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer sonst unbeschränkt hätte ausüben können.


§ 21 HmbBNatSchAG – Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG )

(1) Ergänzend zu § 63 Absatz 2 und § 74 Absatz 3 BNatSchG ist den dort genannten, in der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. 1.

    vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Naturdenkmalen,

  2. 2.

    bei der Vorbereitung von Beiträgen zum Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2585 ) in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    bei wasserrechtlichen Entscheidungen über das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, das Ablassen aufgestauten Wassers sowie über das Benutzen oder Absenken von Grundwasser, soweit sie mit Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 14 Absatz 1 BNatSchG verbunden sind,

  4. 4.

    bei der Vorbereitung des Waldfunktionenplanes nach § 2 des Landeswaldgesetzes und

  5. 5.

    bei waldrechtlichen Entscheidungen über die Rodung oder Umwandlung von Wald sowie über die Erstaufforstung von Flächen.

(2) Weiter ist den in Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen abweichend von § 63 Absatz 2 BNatSchG Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit sie durch das jeweilige Vorhaben nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich oder in ihren gesetzlichen Aufgaben berührt werden,

  1. 1.

    bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren sowie

  2. 2.

    bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Rechtsverordnungen.


§ 22 HmbBNatSchAG – Beteiligung von Naturschutzvereinigungen im Verfahren
(zu § 63 BNatSchG )

In den Fällen des § 63 BNatSchG und des § 21 dieses Gesetzes hat die jeweils für das Verfahren zuständige Behörde die zur Mitwirkung berechtigten Vereine zu benachrichtigen. Sie räumt zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten sowie zur Äußerung ein.


§ 23 HmbBNatSchAG – Beteiligung von Kammern bei der Rechtssetzung
(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG )

In Ergänzung zu § 63 Absatz 2 BNatSchG soll der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg und der Landwirtschaftskammer Hamburg

  1. 1.

    bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren,

  2. 2.

    bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Rechtsverordnungen sowie

  3. 3.

    bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und anderen im Rang unterhalb von Gesetzen stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit sie durch das jeweilige Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich oder in ihren gesetzlichen Aufgaben berührt werden.


§ 24 HmbBNatSchAG – Betreuung von geschützten Gebieten und Gegenständen

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann juristischen Personen des Privatrechts, die nach § 63 Absatz 2 oder § 74 Absatz 3 BNatSchG in der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannt sind oder die sich sonst vorwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Kapitels 4 oder 5 des Bundesnaturschutzgesetzes widmen und Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten, im gegenseitigen Einvernehmen in bestimmtem Umfang geschützte Teile von Natur und Landschaft zur Betreuung oder zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege übertragen (Gebietsbetreuer). Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird dadurch nicht begründet. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(2) Die Gebietsbetreuer sollen insbesondere

  1. 1.

    die Allgemeinheit beim Besuch der geschützten Gebiete über die zum Schutz der Gebiete bestehenden Vorschriften informieren und aufklären,

  2. 2.

    die Einhaltung der zum Schutz der Gebiete erlassenen Gebote und Verbote überwachen sowie Zuwiderhandlungen durch Aufklärung unterbinden,

  3. 3.

    die zuständigen Stellen von Zuwiderhandlungen unterrichten und

  4. 4.

    Schäden oder andere Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft der Gebiete der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mitteilen.

(3) Die der zuständigen Behörde benannten Mitglieder der Gebietsbetreuer sind, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, berechtigt, die geschützten Gebiete außerhalb von Wegen zu betreten. Sie haben sich bei ihrer Aufgabenwahrnehmung auf Verlangen auszuweisen.

(4) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann zur Unterstützung der hauptamtlich im Naturschutz tätigen Personen geeigneten Personen Aufgaben als Naturschutzdienst übertragen. Der Naturschutzdienst ist ehrenamtlich tätig. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt in der Regel für ein bestimmtes Gebiet im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG für fünf Jahre. Für den Naturschutzdienst gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Den Personen des Naturschutzdienstes werden die im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet.


§ 25 HmbBNatSchAG – Naturschutzrat

(1) Für die Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird bei der zuständigen Behörde ein unabhängiger sachverständiger Naturschutzrat eingerichtet. Der Naturschutzrat setzt sich zusammen aus mindestens zehn, höchstens 15 ehrenamtlichen Mitgliedern, die die für Naturschutz und Landschaftspflege bedeutsamen Fachgebiete vertreten und vom Senat auf Vorschlag der zuständigen Behörde ernannt werden. Im Naturschutzrat sollen mindestens die Fachgebiete Botanik, Zoologie, Ökologie, Hydrobiologie, Bodenkunde, Naturschutz, Landschaftsplanung, Wasserwirtschaft sowie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vertreten sein. Die zuständige Behörde kann Vorschläge von Hochschulen und Fachverbänden einholen.

(2) Der Naturschutzrat soll

  1. 1.

    die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern,

  2. 2.

    der zuständigen Behörde Vorschläge und Anregungen über Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterbreiten und sie beraten.

(3) Die Mitglieder des Naturschutzrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie werden auf drei Jahre ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf von drei Jahren aus, so ernennt der Senat für die restliche Zeit ein Ersatzmitglied, falls diese mehr als ein halbes Jahr beträgt.

(4) Der Naturschutzrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin beziehungsweise einen Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf.

(5) Der Naturschutzrat hat über seine Tätigkeit alle zwei Jahre über den Senat einen Bericht an die Bürgerschaft zu erstatten, erstmals zum 30. April 2015.


§ 26 HmbBNatSchAG – Anzeigepflichten

Werden bisher unbekannte Naturgebilde, insbesondere unterirdische Torf- und Seeablagerungen, größere Findlinge, fossile Bodenbildungen, wertvolle Fossilien oder sonstige Einzelschöpfungen der Natur aufgedeckt oder aufgefunden, so ist der Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat. Äußert sich die zuständige Behörde zur Anzeige nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt der Fund als freigegeben.


§ 27 HmbBNatSchAG – Zutritt und Untersuchungen

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, Grundstücke zu betreten sowie dort Kartierungen und Erhebungen von Tier- und Pflanzenarten sowie von Biotopen, Bodenuntersuchungen, Vermessungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt. Nach Durchführung der Arbeiten ist der alte Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Verfügungsberechtigten sollen vor dem Betreten der Grundstücke in geeigneter Weise benachrichtigt und, im Fall von Untersuchungen, danach in geeigneter Weise informiert werden.


§ 28 HmbBNatSchAG – Datenverarbeitung

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundesnaturschutzgesetz und nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), in der jeweils geltenden Fassung zu erheben und weiterzuverarbeiten. Es handelt sich dabei insbesondere um Daten über

  1. 1.

    Bezeichnung, Größe und Lage von Grundstücken oder Flächen,

  2. 2.

    Ausstattung von Grundstücken oder Flächen mit Arten und Biotopen,

  3. 3.

    Beeinträchtigungen und Gefährdungen von Arten und Biotopen,

  4. 4.

    geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne der Kapitel 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ,

  5. 5.

    Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

  6. 6.

    Maßnahmen im Sinne des Kapitels 3 des Bundesnaturschutzgesetzes , insbesondere zur Durchführung der Rechtsverordnung nach § 7 ,

  7. 7.

    Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzungsberechtigte und deren Betriebe,

  8. 8.

    Nutzungen und Bewirtschaftungsformen sowie

  9. 9.

    Vergütungen für landschaftspflegerische Maßnahmen und Ausgleichszahlungen für Nutzungsbeschränkungen.

Eine Erhebung auch ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach diesem Gesetz gefährdet würde.

(2) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dieses durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses oder Zwecks der Ermittlungen, der Datenempfängerin beziehungsweise des Datenempfängers und der übermittelnden Daten bestimmt ist.

(3) Für andere Zwecke erhobene Daten dürfen zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesnaturschutzgesetz weiterverarbeitet werden, wenn die die Daten erhebende Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte, sowie im Übrigen unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes .

(4) Im Übrigen finden das Hamburgische Datenschutzgesetz und das Hamburgische Geodateninfrastrukturgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.


§ 29 HmbBNatSchAG – Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße
(zu § 69 BNatSchG )

(1) Über die Bußgeldvorschriften des § 69 BNatSchG hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz oder einer aufgrund des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Vorschrift verweist,

  2. 2.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Anordnung auf diese Vorschrift verweist,

  3. 3.

    eine vollziehbare Auflage, unter der eine Befreiung oder Ausnahme von den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes , dieses Gesetzes oder den Verboten einer aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz oder aufgrund des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht erfüllt,

  4. 4.

    entgegen § 9 Absatz 2 den Gewässerrandstreifen garten- oder ackerbaulich nutzt,

  5. 5.

    entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Teile von Natur und Landschaft verändert oder stört,

  6. 6.

    entgegen § 12 Absatz 2 Bezeichnungen für geschützte Teile von Natur und Landschaft oder Kennzeichnungen im Sinne des § 12 Absatz 1 verwendet oder entsprechende Bezeichnungen oder Kennzeichen benutzt, die denen zum Verwechseln ähnlich sind,

  7. 7.

    entgegen § 14 Absatz 2 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

  8. 8.

    entgegen § 15 bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,

  9. 9.

    entgegen § 16 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  10. 10.

    entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 BNatSchG die freie Landschaft betritt oder befährt,

  11. 11.

    entgegen § 17 Absatz 2 mitgebrachte Gegenstände zurücklässt oder diese nicht wieder an sich nimmt und aus der freien Landschaft entfernt,

  12. 12.

    entgegen einer vollziehbaren Einschränkung oder Untersagung nach § 17 Absatz 3 Teile der Flur betritt,

  13. 13.

    entgegen § 18 Absatz 1 in der freien Landschaft reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,

  14. 14.

    entgegen § 26 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Soweit Verstöße nach § 69 BNatSchG sowie gegen Absatz 1 zugleich auch Verstöße nach dem Gesetz über Grün-und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 11. Juli 1989 (HmbGVBl. S. 132), sind, sind die Verstöße nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach Absatz 1 zu ahnden.


§ 30 HmbBNatSchAG – Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 603 ), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2353 ,  2354 ), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.


Anhang

Anlage 1 HmbBNatSchAG

Die in § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 BNatSchG und in § 14 Absatz 2 Nummern 1 und 2 aufgeführten Biotope sind geschützt, sofern sie die im Folgenden erläuterten Eigenschaften haben:

Zu § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 BNatSchG :

  1. 1.

    Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche.

  2. 1.1

    Natürliche oder naturnahe Fließgewässer und die noch an das Gewässersystem angeschlossenen Altarme sind nur wenig durch Ausbau und Begradigung verändert beziehungsweise weisen in ehemals ausgebauten Bereichen heute weitgehend ungestörte Formungs- und Sukzessionsprozesse auf. Punktuelle Beeinträchtigungen wie Stege, Anleger, Brücken oder Viehtränken können vorhanden sein. Die Fließgewässer zeigen einen den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Lauf, ein vielgestaltiges Bett und Ufer mit naturnahem Bewuchs, in Teilen auch Schlick-, Sand- und Kiesbänke sowie Flachwasserbereiche und Steilufer. Der Bewuchs umfasst sowohl die Wasserpflanzen als auch die krautige und holzige Ufervegetation bis zu Uferweidengebüschen und -wäldern. Geschützt sind ebenfalls natürliche oder naturnahe Bereiche von im Übrigen ausgebauten Fließgewässern. Eingeschlossen in den Schutz sind die regelmäßig überschwemmten Bereiche, die gewässerbegleitende natürliche oder naturnahe Vegetation, die vom Wasser geprägten Randbiotope mit grundwassernahen Bodenbildungen und die Uferböschungen inklusive eines wenigstens 1 m breiten Randstreifens oberhalb der Böschungsoberkante.

  3. 1.2

    Natürliche oder naturnahe stehende Gewässer (Stillgewässer) fallen - unabhängig von ihrer Größe oder Tiefe - unter den gesetzlichen Schutz, wenn sie keine oder nur eine geringe technische Verbauung oder Abdichtung aufweisen oder keine technisch konstruktive Ausprägung haben. Sie sind gekennzeichnet durch Vegetationsbestände aus heimischen Wasserpflanzen, Schwimmblatt- oder Röhrichtpflanzen, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren, Gehölzbeständen aus Weiden oder Erlen im Wasser oder entlang der Ufer und durch unverbaute und natürlichen Formungs- und Sukzessionsprozessen ausgesetzte Ufer. Als naturnah in diesem Sinn werden auch Gewässer angesehen, die eine besondere zoologische Bedeutung, beispielsweise als Laichgewässer einer bedeutenden Amphibienpopulation haben. Hierzu gehören auch zeitweilig austrocknende Gewässer (Tümpel), wenn diese wenigstens das halbe Jahr über Wasser führen oder Vegetation aus Wasserpflanzen vorhanden oder eine gewässertypische, natürliche Funktion beispielsweise als Laichgewässer für Amphibien beziehungsweise Libellen gegeben ist. Naturnah ausgeprägte und artenreiche Gräben der Wasserpest-Laichkraut-Gesellschaften mit ausgeprägter und vielfältiger Unterwasservegetation, die von der Krebsschere geprägten Krebsscheren-Gräben und die artenreichen Niedermoorgräben sind ebenfalls geschützt. Staugewässer (Teiche), auch solche, die im Verlauf eines Fließgewässers liegen und eventuell schwach durchflossen sind, jedoch von der biologischen Ausstattung her einen überwiegenden Stillgewässercharakter haben, sowie vom Fließgewässersystem durch den Menschen oder durch natürliche Prozesse vollständig abgetrennte Teile eines Flusses oder Baches (Altwässer) sind ebenso eingeschlossen wie naturnahe Fischteiche oder Beregnungsbecken mit Nutzungsaufgabe beziehungsweise nicht vorrangig wirtschaftlicher Zweckbindung.

    Der gesetzliche Schutz umfasst neben dem Gewässer auch die vom Gewässer geprägten (episodisch überschwemmten oder in der Vegetation von hohen Grundwasserständen geprägten) Randstreifen bis mindestens 1 m über die Böschungsoberkante hinaus und naturnahe und natürliche Teilabschnitte von sonst verbauten oder naturfern gestalteten Gewässern.

  4. 2.

    Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, binsen- und seggenreiche Nasswiesen und Quellbereiche

  5. 2.1

    Moore sind von Regenwasser oder nährstoffarmem Quellwasser gespeiste Hoch- und Übergangsmoore, einschließlich der noch regenerierbaren Degenerationsstadien, sowie von stagnierendem Grundwasser geprägte, meist nährstoff- und basenreichere Nieder- oder Flachmoore. Die Vegetation wird bei den Hoch- und Übergangsmooren von Torfmoosen und Wollgräsern, bei Übergangsmooren und Degenerationsstadien von Heidekrautgewächsen, Pfeifengras und Birken gebildet. In Niedermooren dominieren Röhrichte, Seggenrieder, Bruchwälder und - bei Nutzung - Nasswiesengesellschaften. Die Torfmächtigkeiten liegen bei mindestens 30 cm. Zum Moorkomplex gehörende Randbereiche mit geringeren Torfmächtigkeiten und solche, die für den Schutz der Flächen vor Nährstoffeinträgen unabdingbar sind, sind eingeschlossen.

  6. 2.2

    Sümpfe sind nasse bis wechselnasse mineralische Standorte und solche mit Torfmächtigkeiten unter 30 cm mit von Seggen, Binsen, Röhrichtarten, Hochstauden, Arten der Nasswiesen und -weiden bestimmter, überwiegend baumfreier Vegetation (siehe auch Sumpfwälder), die keiner der Kategorien Moore, Brüche, Röhrichte, Rieder oder Nasswiesen eindeutig zugeordnet werden können. Sümpfe werden in der Regel nicht (mehr) oder sehr extensiv genutzt. Abgegrenzt werden größere Röhrichtbestände und genutzte Nasswiesen.

  7. 2.3

    Röhrichte sind von Röhrichtarten dominierte, hochwüchsige Pflanzenbestände auf dauer- oder wechselnassen Standorten, soweit sie nicht den Niedermooren zuzuordnen sind. Dominanzbestände von Schilf auf frischen Mineralböden (Landröhrichte) - häufig Brachestadien auf feuchten Äckern oder Grünlandflächen - sind nur eingeschlossen, wenn das Auftreten weiterer Feuchte zeigender Arten den Standort als potenziellen Standort der für Moore, Sümpfe, Rieder oder Nasswiesen beschriebenen Vegetationstypen ausweist. Bestandsbildner des Röhrichts sind hochwüchsige Gräser oder grasartige Pflanzen wie Schilf, Wasserschwaden, Rohrglanzgras, Rohrkolben, Igelkolben, hochwüchsige Simsen, Schwanenblume oder andere hochwüchsige Feuchtarten.

  8. 2.4

    Großseggenrieder sind von Seggen dominierte Vegetationsbestände ohne aktuelle Wiesennutzung auf meist dauerhaft durchfeuchteten bis überfluteten mineralischen oder organischen Standorten, soweit sie nicht den Niedermooren zuzuordnen sind.

  9. 2.5

    Binsen- und seggenreiche Nasswiesen sind durch Seggen, Binsen, Hochstauden, Röhricht-, Flutrasen- und Feuchtwiesenarten gekennzeichnetes, meist artenreiches Grünland dauerhaft feuchter bis nasser, mineralischer und organischer Standorte. Eingeschlossen sind artenreiche, wechselnasse Stromtalwiesen der Elbmarsch mit Tendenzen zum mesophilen Grünland und mit den entsprechenden Kennarten. Der Biotopkomplex umfasst pflanzensoziologisch alle Molinietalia caeruleae (Feuchtwiesen), Loto-Filipendule-talia (genutzte feuchte Hochstaudenfluren) und artenreiche Ausprägungen der Agrostietalia stoloniferae (Flutrasen). Die wechselnassen Stromtalwiesen sind nur während der Elbhochwässer nass bis wasserüberstaut und können im Sommer stark austrocknen.

  10. 2.6

    Quellbereiche sind nicht oder wenig verbaute, punktuelle oder flächige, dauerhafte oder periodische Austritte von Grundwasser. Typisch ist das Auftreten einer speziellen Quellflur mit Gesellschaften und Arten der Montio Cardaminetea mit Bitterem Schaumkraut, Milzkraut, Quellsternmiere, Wald-Schaumkraut und verschiedenen Quellmoosen. In beweideten Flächen sind Quellhorizonte jedoch oft stark zertreten und kaum spezifisch bewachsen.

  11. 3.

    Offene Binnendünen, Zwergstrauch- und Ginsterheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte

  12. 3.1

    Offene Binnendünen sind unbewaldete Flugsandbildungen des Binnenlandes, meist des Elbtales. Die Binnendünen des Hamburger Raumes sind häufig nacheiszeitliche Bildungen im Elbe-Urstromtal, die heute von Heidevegetation oder Trockenrasen eingenommen werden. Jüngere und aktive Dünenbildungen meist geringen Ausmaßes finden sich heute noch im Außendeichsgebiet der Elbe, im Kontakt zu Elbstränden.

  13. 3.2

    Zwergstrauch- und Ginsterheiden sind von Zwergsträuchern, insbesondere Heidekrautgewächsen, dominierte Vegetationsbestände, in die zum Teil Besenginster eingestreut sind, auf meist basenarmen, sandigen und mageren, trockenen oder feuchten Standorten. Bestandsbildend ist in der Regel die Besenheide, in feuchten Bereichen auch Glockenheide. Degenerierte Heidegebiete werden zunehmend von Drahtschmiele beherrscht. Auch diese fallen unter den Schutz, solange noch Reste der typischen Heidevegetation erhalten sind.

  14. 3.3

    Borstgrasrasen sind niederwüchsige Vegetationsbestände mit Kennarten der Borstgrasrasen. Meist vermutlich aus langjähriger Beweidung magerer Sandböden durch Schafe beziehungsweise andere Extensivnutzungen hervorgegangene Vegetation mit Kennarten der Borstgrasrasen, häufig mit Übergängen zu Zwergstrauchheiden und Trockenrasen.

  15. 3.4

    Trockenrasen sind meist niedrigwüchsige und lückige Gras- und Krautfluren magerer und trockener, meist besonnter Standorte. Die Schutzeinheit ist durch spezielle Arten und Pflanzengesellschaften (Silbergrasfluren, Kleinschmielenrasen, Blauschillergrasfluren, Sandtrockenrasen) gekennzeichnet. Eingeschlossen sind trocken-magere Glatthaferwiesen mit erhöhtem Anteil von Trockenrasenarten. Die im Hamburger Raum vorherrschenden Mager- und Trockenstandorte sind silikatische, basenarme Sande. Zudem gibt es zahlreiche sekundäre Magerstandorte über Hartsubstraten an Verkehrswegen, Hafenanlagen und Gebäuden, die von Dominanzbeständen aus Mauerpfeffer besiedelt werden. Die zu den Trockenrasen gehörenden Halbtrockenrasen sind an trocken-warme, basenreiche Standorte gebunden. Als geschützt im Sinne des Gesetzes gelten zudem arten- und blütenreiche, trocken-magere Wiesen und Weiden, die sich aus Mischbeständen von Arten der Glatthaferwiesen und der Trockenrasen, oft auch mit hohen Anteilen von Schafschwingel aufbauen.

  16. 3.5

    Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte sind lichte, krautreiche, meist aus Eichen oder Kiefern bestehende Wälder und Gebüsche aus Rosen, Weißdornen, Brombeeren, Ginster oder Schlehen in klimabegünstigter, meist südexponierter Lage. In der Strauch- und Krautschicht finden sich regelmäßig Arten der Trockenrasen beziehungsweise Zwergstrauchheiden.

  17. 4.

    Bruch-, Sumpf- und Auwälder

  18. 4.1

    Bruchwälder sind Wälder mit Dominanz von Schwarzerlen oder Birken auf dauerhaft durchnässten, vermoorten Standorten mit Krautschicht aus Arten der Röhrichte, Rieder und Nasswiesen, bei Birkenbruchwäldern auch mit Arten der Hoch- und Übergangsmoore. Entwässerte Degenerationsstadien und wiedervernässte Regenerationsstadien alter Bruchwälder sind einbezogen, wenn noch Relikte der typischen Krautvegetation erhalten sind. Ebenfalls einbezogen sind sumpfige Weiden- und Gagelgebüsche auf vergleichbaren Standorten. Bruchwälder stocken auf Bruchwaldtorfen von mindestens 30 cm Mächtigkeit. Anderenfalls erfolgt in der Regel eine Zuordnung zu Sumpfwäldern. Randbereiche mit geringeren Torfmächtigkeiten sind in den Schutz eingeschlossen.

  19. 4.2

    Sumpfwälder sind naturnahe Wälder aus Birken, Weiden, Schwarzerlen oder Eschen auf wechselnassen bis nassen, mineralischen bis anmoorigen Standorten außerhalb der Auen und Moore (Torfmächtigkeiten unter 30 cm). In der Krautschicht kommen regelmäßig Arten der Röhrichte, Seggenrieder, Feuchtwiesen oder Hochmoore vor. Sumpfwälder bilden Übergänge zu Moor- und Bruchwäldern, haben diesen gegenüber aber einen stärker mineralisch geprägten Standort.

  20. 4.3

    Auwälder sind natürliche oder naturnahe Wälder aus Weiden, Schwarzerlen, Eschen, Ulmen, Eichen oder Schwarzpappeln im Einflussbereich der Hochwässer von Bächen und Flüssen auf mineralischen oder vermoorten, quelligen, zügig nassen oder wechselfeuchten Standorten der Bach- und Flussniederungen inklusive der meist flussnäher gelegenen Weidengebüsche vergleichbarer Standorte. Die Krautschicht ist bei den verschiedenen Auwaldtypen sehr unterschiedlich ausgebildet. Forstlich genutzte Flächen innerhalb der Au mit naturnaher, auentypischer Kraut- und Strauchschicht stehen ebenfalls unter Schutz. Der Tideauwald der Elbe wird unabhängig von Hochwässern periodisch mit dem Gezeitengeschehen überflutet.

  21. 5.

    Küstendünen und Strandwälle, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich

  22. 5.1

    Küstendünen sind durch Wind gebildete, vegetationslose oder bewachsene Sandablagerungen an der Nordseeküste, einschließlich der Dünentäler und der durch Brandung aufgespülten, wenig gestörten Strandwälle und Spülsäume. Die Dünen der Nordseeküste weisen durch den Einfluss der Gischt der salzhaltigen Nordsee und entsprechend ihrem Alter unterschiedliche Vegetationsformen auf, die sich von denen der Binnendünen unterscheiden.

  23. 5.2

    Salzwiesen sind Vegetationsbestände im Einflussbereich der Nordsee zwischen der Linie des mittleren Tidehochwassers und der Sturmflut-Linie, aufgebaut aus mehr oder weniger salzertragenden Pflanzen. Zum Teil werden sie landwirtschaftlich als Weideflächen genutzt. Die obere, dem Salzwassereinfluss weniger ausgesetzte Salzwiese ist je nach Standort von mehr oder weniger großen Anteilen mesophiler Grünlandarten durchsetzt oder bildet Übergänge zu Trockenrasen. Beweidete Salzwiesen weisen eine charakteristische Verschiebung in der Artenzusammensetzung auf in Richtung Andel- und Rotschwingelrasen mit Grasnelke und Salzbinse.

  24. 5.3

    Wattflächen sind unter Einfluss der Tide regelmäßig trockenfallende, natürliche oder naturnahe Wattbereiche der Nordsee und der Elbe inklusive der Priele und der unter Brandungseinfluss stehenden Teile von Sandbänken und Stränden. Der Schutz der Wattflächen ist unabhängig von ihrem Bewuchs. Es wird nach Sedimentationsbedingungen in Sand- bis Schlick-Watt unterschieden.

  25. 5.4

    Seegraswiesen kommen im marinen Flachwasserbereich unterhalb des mittleren Tideniedrigwassers auf lockeren Sedimenten vor. Im Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer bestehen marine Makrophytenbestände auf Schlick und Sandböden vor allem aus Algen.

  26. 5.5

    Riffe sind hier biogenen Ursprungs, zum Beispiel Borstenwürmer-Riffe (Sabellaria-Arten), oder bestehen aus natürlichen Miesmuschelbänken.

  27. 5.6

    Sublitorale Sandbänke reichen bis dicht unter die Meeresoberfläche und fallen bei MTNW noch nicht frei. Der darüber liegende Wasserkörper ist eingeschlossen. Sie sind vegetationsfrei oder mit meist spärlicher Makrophytenvegetation bewachsen.

  28. 5.7

    Kies-, Grobsand- und Schillbereiche des Meeresbodens und der Küste sind durch Vegetationsarmut gekennzeichnet. Typisch für sie ist eine artenreiche tierische Besiedlung. Schill besteht aus zerriebenen Muschel- und Schneckenschalen.

Zu § 14 Absatz 1 Nummern 1 und 2 dieses Gesetzes :

  1. 1.

    Bracks sind im Zuge von Deichbrüchen durch Auskolkung entstandene Gewässer in unmittelbarer Nachbarschaft zu Deichen in der Marsch. Sie sind als natur- und kulturhistorisch bedeutsame Sonderform unabhängig von ihrer Ausprägung geschützt. Der Schutz umfasst auch den vom Gewässer geprägten Randstreifen bis mindestens 1 m über die Böschungsoberkante hinaus.

  2. 2.

    Feldhecken, Knicks und Feldgehölze

  3. 2.1

    Feldhecken sind zum Zweck der Einfriedung oder als Windschutz innerhalb oder am Rand landwirtschaftlicher Nutzflächen angelegte, ebenerdige Hecken mit oder ohne Überhälter aus vorwiegend heimischen Gehölzen und Krautarten. Anpflanzungen von Ziergehölzen unterfallen nicht dem Schutz. Der Schutz der Feldhecken erstreckt sich auf einen Streifen von mindestens 1,5 Metern von der äußersten Linie der Gehölzstämme, der von einer beeinträchtigenden Bewirtschaftung freizuhalten ist.

  4. 2.2

    Knicks sind zum Zweck der Einfriedung oder als Windschutz innerhalb oder am Rand landwirtschaftlicher Nutzflächen angelegte ein- beziehungsweise mehrreihige Gehölzpflanzungen auf deutlich vorhandenen Wällen mit oder ohne Überhälter. Sie bestehen aus vorwiegend heimischen Gehölzen und Arten der heimischen Kraut- und Grasflur. In den Schutz eingeschlossen sind auch degenerierte Knicks mit rudimentären Wällen oder mehr oder weniger fehlenden Gehölzen. Anpflanzungen von Ziergehölzen unterfallen nicht dem Schutz. Der Schutz der Knicks erstreckt sich auf die Breite des Knickfußes sowie des eventuell anschließenden Grabens zuzüglich eines beiderseitigen 1 m breiten Streifens, der von einer beeinträchtigenden Bewirtschaftung freizuhalten ist.

    Das Knicken ist zum Erhalt der Knicks etwa alle zehn bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar erforderlich. Überhälter sollen alle 30 m bis 50 m stehen bleiben.

  5. 2.3

    Feldgehölze sind kleinere, innerhalb oder am Rand von landwirtschaftlichen Flächen gelegene waldartige Gehölzbestände bis circa 0,5 Hektar Größe aus vorwiegend heimischen Arten. Meist handelt es sich um kleinflächige Relikte der potenziell natürlichen Vegetation.


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