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Hamburgisches Jagdgesetz
§ 16 HmbJagdG – Sachliche Verbote
(1) Über die Verbote des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist es verboten,
- 1.die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben,
- 2.die Jagd auf ausgesetztes Wild vor Ablauf einer Brut- und Setzzeit nach dessen Aussetzung auszuüben,
- 3.die Jagd auf Haarwild, ausgenommen Raubwild und Wildkaninchen, unter Verwendung von Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben,
- 4.Horste, auch wenn sie unbesetzt sind, zu zerstören oder zu beschädigen.
(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild zur Nachtzeit erlegt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann die Vorschriften des Absatzes 1 sowie die Vorschriften des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 aus besonderen Gründen im Einzelfall einschränken. Soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Einhaltung der wild lebenden Vogelarten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 103 Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben zulässig.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170417,18