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§ 71d VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht

Teil V – Besondere Verfahrensarten → Abschnitt 1a – Verfahren über eine einheitliche Stelle

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVfG
Gliederungs-Nr.: 201-6
Normtyp: Gesetz

§ 71d VwVfG – Gegenseitige Unterstützung

1Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. 2Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

Zu § 71d: Neugefasst durch G vom 11. 12. 2008 (BGBl I S. 2418).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 63 - 78, Teil V - Besondere Verfahrensarten/§§ 71a - 71e, Abschnitt 1a - Verfahren über eine einheitliche Stelle/