Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 15 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 HmbArchtG – Versorgungswerk

(1) Die Hamburgische Architektenkammer kann durch besondere Satzung (Versorgungsstatut)

  1. 1.

    für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige sich einem Versorgungswerk eines anderen Landes anschließen und

  2. 2.

    ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden.

(2) Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auszunehmen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt geändert am 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676, 3678), in der jeweils geltenden Fassung als Versicherte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere gleichwertige Versorgung nach näherer Maßgabe des Versorgungsstatutes nachgewiesen wird.

(3) Das Versorgungsstatut muss eine selbständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen. Es muss ferner Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    versicherungspflichtige Mitglieder,

  2. 2.

    Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

  3. 3.

    Höhe der Beiträge,

  4. 4.

    Beginn und Ende der Mitgliedschaft,

  5. 5.

    Befreiung von der Mitgliedschaft,

  6. 6.

    freiwillige Mitgliedschaft,

  7. 7.

    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes.

(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer.

(5) Schließt sich die Hamburgische Architektenkammer einem bestehenden Versorgungswerk im Bundesgebiet an, so gelten die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren dieses Versorgungswerkes auch gegenüber den Mitgliedern, die diesem Versorgungswerk auf Grund des Anschlusses angehören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/