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§ 13 UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 13 UAusschG – Sitzungsprotokoll

(1) Über die Sitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das Angaben über Ort, Tag und Zeit, Namen der anwesenden Mitglieder und sonstigen Beteiligten, die Angabe, ob Öffentlichkeit, Nichtöffentlichkeit und Verschwiegenheit der Verhandlung bestand, sowie deren wesentlichen Gang enthält. In den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 4 sind auch die Gründe dafür, dass die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird, zu protokollieren. Die oder der Vorsitzende, die Schriftführerin oder der Schriftführer und die Protokollantin oder der Protokollant unterzeichnen das Protokoll.

(2) Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Verhandlungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(3) Sämtliche Protokolle über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen werden grundsätzlich nur an die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sowie die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 von den Fraktionen und Gruppen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verteilt. Der Senat erhält keine Protokolle.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit der Protokolle über öffentliche Sitzungen des Untersuchungsausschusses beschließen, wenn

  1. 1.

    ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung besteht und eine Einwilligung der von der Veröffentlichung betroffenen Person vorliegt oder

  2. 2.

    das Veröffentlichungsinteresse das Datenschutzinteresse überwiegt und eine Anonymisierung der Personendaten der von der Veröffentlichung betroffenen Person möglich ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/UAusschG,HH - Untersuchungsausschussgesetz/