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§ 122 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Parteien → Titel 7 – Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 122 ZPO – Wirkung der Prozesskostenhilfe

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

  1. 1.

    die Bundes- oder Landeskasse

    1. a)

      die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,

    2. b)

      die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei

    nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,

  2. 2.

    die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,

  3. 3.

    die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 50 - 127, Abschnitt 2 - Parteien/§§ 114 - 127, Titel 7 - Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss/