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§ 14 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

I. Teil – Verfassung und Zuständigkeit → 2. Abschnitt – Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 VerfGG

Das Verfassungsgericht entscheidet

  1. 1.

    auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der Verfassung ergeben (Artikel 65 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung);

  2. 2.

    über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 65 Absatz 3 Nummer 2 der Verfassung);

  3. 3.

    auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft über Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, welche über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung oder von abgeleitetem Landesrecht mit den Landesgesetzen bestehen (Artikel 65 Absatz 3 Nummer 3 der Verfassung);

  4. 4.

    auf Antrag des Senats oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft, wenn Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung oder Anwendung des Landesrechts herrschen (Artikel 65 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung);

  5. 5.

    in den Fällen der §§ 26 und 27 des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440), in der jeweils geltenden Fassung;

  6. 6.

    an Antrag eines Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung (Artikel 65 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung);

  7. 7.

    über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bürgerschaft, welche die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft von Abgeordneten betreffen (Artikel 65 Absatz 3 Nummer 7 der Verfassung) oder welche den Erwerb dieser Mitgliedschaft zum Inhalt haben;

  8. 8.

    auf Antrag der Bürgerschaft über die Frage, ob ein Mitglied des Rechnungshofes innerhalb oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die Grundsätze der Verfassung verstoßen hat, und über die Folgen, die sich hieraus bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 98 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ergeben (Artikel 65 Absatz 3 Nummer 8 der Verfassung);

  9. 9.

    auf Antrag des Senats über die Aberkennung von Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung für ausgeschiedene Mitglieder des Senats (§ 17 des Senatsgesetzes);

  10. 10.

    in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 1 - 15, I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit/§§ 14 - 15, 2. Abschnitt - Zuständigkeit/