Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 11 UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 11 UAusschG – Öffentlichkeit

(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind öffentlich.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen für die gesamte Dauer der Sitzung oder für einzelne Abschnitte der Beweiserhebung ausschließen. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen eines Einzelnen dies gebieten. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden. Macht eine Zeugin oder ein Zeuge schutzwürdige Interessen glaubhaft, die einer Beweiserhebung in öffentlicher Sitzung entgegenstehen, ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen ein Ausschluss der Öffentlichkeit nicht in Betracht kommt.

(3) Die oder der Vorsitzende kann bei nicht öffentlichen Sitzungen auch anderen als in diesem Gesetz genannten Personen die Anwesenheit gestatten, wenn der Untersuchungsausschuss nicht widerspricht. Dies gilt auch, wenn Verschwiegenheit zu bewahren ist.

(4) Die Mitglieder der Bürgerschaft können an allen Sitzungen beratend teilnehmen. Sie wirken an der Beweiserhebung nicht mit.

(5) Die Mitglieder des Senats und die von ihnen benannten Vertreterinnen und Vertreter haben zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses Zutritt. Zu nicht öffentlichen Sitzungen, die nicht der Beweiserhebung dienen, haben sie nur Zutritt, wenn sie geladen sind.

(6) Aufzeichnungen von Ton oder Bild, insbesondere Ton-, Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen durch Dritte sind unzulässig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/UAusschG,HH - Untersuchungsausschussgesetz/