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§ 21 UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 21 UAusschG – Zeugenaussage

(1) Zeuginnen und Zeugen dürfen die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Die Vorschriften des § 52 Absätze 2 und 3 und der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung sowie der § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten sinngemäß, auch soweit der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Aufgaben nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz wahrnimmt. Entsprechend § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung sind Beistände der Zeuginnen und Zeugen gemäß § 20 Absatz 2 berechtigt, das Zeugnis zu verweigern über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/UAusschG,HH - Untersuchungsausschussgesetz/