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§ 24 UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 24 UAusschG – Vereidigung

(1) Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen.

(2) Zeuginnen und Zeugen sollen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. Den Zeuginnen und Zeugen ist vor der Vereidigung Gelegenheit zu geben, sich noch einmal zu den Tatsachen zu äußern.

(3) Von der Vereidigung ist in den Fällen des § 60 Nummer 1 der Strafprozessordnung sowie dann abzusehen, wenn der Verdacht besteht, eine Zeugin oder ein Zeuge könnte an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, deren Aufklärung zum Gegenstand der Untersuchung gehört. Entfällt der in Satz 1 bezeichnete Verdacht vor der Beratung des Beweisergebnisses, ist die Vereidigung nachzuholen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/UAusschG,HH - Untersuchungsausschussgesetz/
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