Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 30 UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 30 UAusschG – Einsicht in Unterlagen und Auskunft

(1) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und Gruppen nach § 15 können die Unterlagen des Untersuchungsausschusses und die beigezogenen Unterlagen, die nicht Bestandteil anderer Unterlagen sind, einsehen. Sie erhalten auf Anforderung Fotokopien dieser Unterlagen, die mit dem Namen der Empfänger zu kennzeichnen sind.

(2) Abgeordnete, die nicht Mitglieder sind, und von ihnen beauftragte Personen können die Protokolle über die öffentlichen Sitzungen einsehen.

(3) Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige und Betroffene nach § 19 erhalten auf Verlangen Einsicht in die Niederschrift ihrer eigenen Ausführungen. Ferner erhalten Zeuginnen und Zeugen auf Verlangen Einsicht in Protokolle nach § 13 Absatz 1 Satz 2, soweit ihre eigenen schutzwürdigen Belange betroffen sind.

(4) Liegen die Voraussetzungen für eine Einsicht in Unterlagen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 vor, kann die oder der jeweils Einsichtsberechtigte auch Auskunft aus den Unterlagen verlangen. Dritten ist Einsicht in Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, zu versagen, soweit stattdessen eine Auskunft zur Wahrung ihrer Interessen ausreicht.

(5) Gerichte und Staatsanwaltschaften erhalten die zu Zwecken der Rechtspflege erforderliche Einsicht in Unterlagen. Im Übrigen werden Behörden und anderen öffentlichen Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt, soweit überwiegende Interessen Einzelner nicht entgegenstehen und der Untersuchungszweck nicht gefährdet erscheint. Zu diesem Zweck kann auch Einsicht in Unterlagen gewährt werden. Einsicht und Auskunft unterbleiben, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen, Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse entgegenstehen. Dies gilt auch, soweit die Einsicht oder die Auskunft dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Den zur Einsicht Berechtigten können Fotokopien erteilt werden. Über die Erteilung der Fotokopien entscheidet der Untersuchungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung.

(6) Im übrigen darf Einsicht gewährt werden in

  1. 1.
    die Protokolle öffentlicher Sitzungen jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht,
  2. 2.
    die Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen jedem, dessen Interesse an der Kenntnis das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwiegt,
  3. 3.
    Unterlagen des Untersuchungsausschusses jedem, dessen Interesse an der Kenntnis das schutzwürdige Interesse der Beteiligten überwiegt, und wenn nicht das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge kraft Gesetzes oder ihrem Wesen nach geheim zu halten sind,
  4. 4.
    vom Untersuchungsausschuss beigezogene Unterlagen, und zwar unabhängig davon, ob sie Bestandteile der Ausschussunterlagen geworden sind, jedem für den die Voraussetzungen der Nummer 3 und die Zustimmung der die Unterlagen führenden Stelle bezüglich der beigezogenen Unterlagen vorliegen.

Es darf auch Auskunft aus den vorstehend genannten Protokollen und Unterlagen erteilt werden. Über die Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften entscheidet der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung.

(7) Die Einsichtnahme soll in den Räumen des Arbeitsstabes erfolgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/UAusschG,HH - Untersuchungsausschussgesetz/