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§ 31 UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 31 UAusschG – Bericht

(1) Nach Abschluss der Untersuchungen erstattet der Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das mit einer Begründung versehene Ergebnis der Untersuchung. Der Bericht kann Empfehlungen enthalten.

(2) Der Bericht darf keine geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen enthalten.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, seine von der Mehrheitsmeinung abweichende Auffassung in einem eigenen Bericht niederzulegen (Minderheitsbericht), der dem Ausschussbericht angefügt wird. Für Minderheitsberichte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit ein Mitglied als Zeugin, Zeuge, Sachverständige oder Sachverständiger vernommen worden ist, hat es sich einer Würdigung des mit ihrer oder seiner Aussage oder ihrem oder seinem Gutachten zusammenhängenden Beweisergebnisses zu enthalten; dies gilt entsprechend für ein Mitglied, das seine Rechte als Betroffene oder Betroffener nach § 19 wahrgenommen hat. Die Minderheitsberichte können binnen einer Woche nach Beschlussfassung des Untersuchungsausschusses über den Bericht nachgereicht werden.

(4) Die Bürgerschaft kann während der Untersuchung nach Ablauf von sechs Monaten einen Zwischenbericht über den Stand des Verfahrens verlangen. Über die Fassung entscheidet der Untersuchungsausschuss. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/UAusschG,HH - Untersuchungsausschussgesetz/
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