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§ 5 UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: UAusschG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 5 UAusschG – Zusammensetzung

(1) Der Untersuchungsausschuss besteht aus ordentlichen und der gleichen Zahl stellvertretender Mitglieder. Mitglieder können nur Abgeordnete der Bürgerschaft sein.

(2) Die Bürgerschaft beschließt die Zahl der ordentlichen Mitglieder im Einzelfall. Bei der Festlegung der Zahl ist zu berücksichtigen, dass jede Fraktion und jede Gruppe im Sinne des § 6 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 134) mit mindestens einem Mitglied vertreten sein und dass die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen in der Bürgerschaft entsprechen muss.

(3) Die Fraktionen und Gruppen benennen die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/UAusschG,HH - Untersuchungsausschussgesetz/
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