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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/
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§ 7 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
§ 7 HmbArchtG – Löschung
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
- 1.die eingetragene Person verstorben ist,
- 2.die eingetragene Person auf die Eintragung verzichtet,
- 3.nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten öder
- 4.in einem Ehrenverfahren gegen die eingetragene Person rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt wurde.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach § 6 Absatz 2 zu einer Versagung der Eintragung führen könnten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2161368,8
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