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§ 6 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbJagdG – Hegegemeinschaften

(1) Die Bildung von Hegegemeinschaften (§ 10a des Bundesjagdgesetzes) kann erfolgen

  1. 1.
    auf Grund eines von der zuständigen Behörde anerkannten freiwilligen Zusammenschlusses der Jagdausübungsberechtigten mehrerer zusammenhängender Jagdbezirke oder
  2. 2.
    durch Verfügung der zuständigen Behörde, wenn dies aus Gründen der Hege erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

(2) Die Hegegemeinschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der Vorstand muss aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, die aus dem Kreise der angeschlossenen Jagdausübungsberechtigten zu wählen sind, bestehen.

(3) Eine Hegegemeinschaft nach Absatz 1 Nummer 1 ist von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn

  1. 1.

    die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd für die betreffende Wildart im Gebiet der Hegegemeinschaft biologisch oder jagdwirtschaftlich zweckmäßig ist,

  2. 2.

    die Hegegemeinschaft folgende Voraussetzungen erfüllt:

    1. a)

      die Gewähr für eine ausreichende Dauer des Zusammenschlusses besteht,

    2. b)

      das Verfahren für die Aufstellung eines gemeinschaftlichen Abschussplanes geregelt ist,

    3. c)

      durch geeignete Bestimmungen gewährleistet ist, dass die Mitglieder die von der Hegegemeinschaft für die Erfüllung des Abschussplanes getroffenen Regeln einhalten.

(4) Der Abschuss des Schalenwildes kann für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke in einem gemeinsamen Abschussplan geregelt werden, wenn eine anerkannte Hegegemeinschaft besteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbJagdG,HH - JagdG/