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§ 31 MuSchG
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Durchführung des Gesetzes

Titel: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MuSchG
Gliederungs-Nr.: 8052-5
Normtyp: Gesetz

§ 31 MuSchG – Erlass von Rechtsverordnungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

  1. 1.

    nähere Bestimmungen zum Begriff der unverantwortbaren Gefährdung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3,

  2. 2.

    nähere Bestimmungen zur Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 und nach § 13,

  3. 3.

    nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10,

  4. 4.

    Festlegungen von unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen im Sinne von § 11 oder § 12 oder von anderen nach diesem Gesetz unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen,

  5. 5.

    nähere Bestimmungen zur Dokumentation und Information nach § 14,

  6. 6.

    nähere Bestimmungen zur Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 18 bis 22 und

  7. 7.

    nähere Bestimmungen zum erforderlichen Inhalt der Benachrichtigung, ihrer Form, der Art und Weise der Übermittlung sowie die Empfänger der vom Arbeitgeber nach § 27 zu meldenden Informationen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/MuSchG - Mutterschutzgesetz/§§ 26 - 31, Abschnitt 5 - Durchführung des Gesetzes/