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§ 23 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 MFG Hamburg – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 24. Februar 1977 in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/MFG Hamburg,HH - Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg/§§ 17 - 23, DRITTER TEIL - Ausführungs- und Schlussbestimmungen/
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